1. Die Anschaffung eines teuren und schnellen Wagens ist nicht stets unangemessen i. S. v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG, wenn
die Benutzung eines repräsentativen Wagens für den Geschäftserfolg keine Bedeutung hat. Vielmehr ist die Bedeutung des Repräsentationsaufwands
nur eine von mehreren Tatsachen, die im Einzelfall zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind.
2. Es spricht gegen die Angemessenheit, wenn die Anschaffungskosten des Fahrzeugs mehr als das Dreifache des Durchschnittsgewinns
des Steuerpflichtigen (in den Jahren 2007 bis 2010) und mehr als 3/4 eines durchschnittlichen Jahresumsatzes des Steuerpflichtigen
(in den Jahren 2010 bis 2014) betragen und für dessen Anschaffung auch private Repräsentations- und Affektionsinteressen eine
Rolle gespielt haben.
3. Maßstab für die dem FG obliegende Feststellung des angemessenen Teils der Betriebsausgaben ist die Sicht eines ordentlichen
und gewissenhaften Unternehmers „in derselben Situation” des Steuerpflichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 159 Nr. 2 KÖSDI 2018 S. 20638 Nr. 2 UStB 2018 S. 36 Nr. 2 HAAAG-67637
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