Patentbeschwerdeverfahren – "Verkehrsschild-Einrichtung" – Beschwerde gegen einen Beschluss des DPMA im Anmeldeverfahren – Beschwerdeeinlegung durch mehrere Patentanmelder – Zahlung einer Beschwerdegebühr – Zulässigkeit der Beschwerde – keine zweifelsfreie Erkennbarkeit des Umfangs der Gebührenzahlungspflicht – zum Rechtsstaatlichkeitsgebot
Leitsatz
Verkehrsschild-Einrichtung
a) Legen mehrere Patentanmelder eine Beschwerde nach § 73 PatG gegen einen Beschluss einer Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts im Anmeldeverfahren ein und zahlen Sie nur eine Beschwerdegebühr nach Nummer 401 300 des als Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG erlassenen Gebührenverzeichnisses in Höhe von 200 €, ist ihre Beschwerde zulässig.
b) Absatz 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des als Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG erlassenen Gebührenverzeichnisses lässt nicht zweifelsfrei erkennen, ob dann, wenn mehrere Patentanmelder eine Beschwerde gegen einen Beschluss einer Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts im Anmeldeverfahren einlegen, jeder von ihnen eine Gebühr nach Nummer 401 300 des Gebührenverzeichnisses zahlen muss, um zu verhindern, dass die Einlegung der Beschwerde nach § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht vorgenommen gilt.
c) Das Rechtsstaatlichkeitsgebot gebietet den Zugang von Patentanmeldern zu einer gerichtlichen Instanz, wenn für die um Rechtsschutz nachsuchenden Patentanmelder der Umfang ihrer Zahlungspflicht nicht zweifelsfrei erkennbar ist und die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht nur von der Einzahlung einer Gebühr abhängt, sondern die Beschwerde kraft Gesetzes als nicht eingelegt gilt, wenn die Zahlung der Gebühr nicht binnen der vorgesehenen Frist erfolgt (im Anschluss an , GRUR 2011, 509, Rn. 14 – Schweißheizung).
Fundstelle(n): UAAAG-67624
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