BFH Beschluss v. - V B 142/01

Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) ist ein (Sport-)Verein, dessen Satzung auf gemeinnützige Zwecke gerichtet ist. Er wurde vom Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt —FA—) bis zur Durchführung der Besteuerung für das Jahr 1998 auch als gemeinnützig anerkannt.

Unter seinem Namen wurde bereits 19.. ein Sportverein gegründet, der 1933 das Eigentum an einem im späteren Ostteil Berlins belegenen Sportplatz erlangte. Das betreffende Grundstück ging nach einer Enteignung im Jahre 1951 auf Groß-Berlin über. Der Magistrat von Groß-Berlin ließ die (Wieder-)Gründung des Antragstellers 1949 zu. Nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands erhielt der Antragsteller das Grundstück nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen auf Grund eines Bescheides vom zurück.

Die Einkünfte aus seiner Profi-Abteilung und die Pachterträge aus dem erwähnten Sportplatz-Grundstück beurteilte der Antragsteller als solche aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb bzw. aus Vermögensverwaltung. Das Grundstück brachte er mit Vertrag vom in die als GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ausgegliederte Profi-Abteilung ein.

Das FA ging im Körperschaftsteuerbescheid für 1998 vom Fehlen der Gemeinnützigkeit des Antragstellers aus, weil er durch die Überführung des Grundstücks zum vorgesehenen Stichtag den Grundsatz der satzungsmäßigen Vermögensbindung verletzt habe. Entsprechend unterwarf es sämtliche Umsätze des Antragstellers für die Streitjahre 1990 und 1991 in den Änderungsbescheiden vom dem Regelsteuersatz. Über die dagegen gerichteten Einsprüche hat das FA —soweit bekannt— noch nicht entschieden. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte es ab.

Das Finanzgericht (FG) gewährte dagegen die beantragte AdV. Zur Begründung führte es insbesondere aus:

Es bestünden erhebliche Zweifel, ob die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1990 und 1991 durch die angefochtenen Bescheide vom hätten geändert werden dürfen, weil die Festsetzungsfrist nach §§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) abgelaufen sei.

Außerdem sei die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit nach § 63 Abs. 2 i.V.m. § 61 Abs. 2 AO 1977 ernstlich zweifelhaft, weil ein Fall der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder des Wegfalls ihres bisherigen Zwecks in den Jahren nicht vorgelegen habe. Zwar gehe der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 61 Nr. 8 (BStBl I 1998, 630) davon aus, dass schwer wiegende Verstöße der tatsächlichen Geschäftsführung gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO 1977 einer Verwendung des gesamten Vermögens für satzungsfremde Zwecke gleichkommen könnten; eine Nachversteuerung erscheine deshalb beim Antragsteller möglich, weil das Grundstück praktisch sein gesamtes werthaltiges Vermögen dargestellt habe. Im Wortlaut des Gesetzes finde diese Auffassung allerdings keine Grundlage. Auch lägen im Streitfall keine Umstände für die Annahme einer Umgehung des Grundsatzes der Vermögensbindung vor, da der Antragsteller auch weiterhin seine satzungsmäßigen Zwecke verfolgen wolle.

Dagegen wendet sich das FA mit der Beschwerde. Es ist der Auffassung, die Aufgabe des für gemeinnützige Zwecke angesammelten Vermögens müsse rückwirkende Folgen haben (§§ 55 Abs. 1 Nr. 4, 61 Abs. 3 AO 1977), sonst könnte Vermögen sanktionslos in einem Jahr ohne steuerpflichtige Einkünfte bzw. Umsätze entnommen werden.

Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag auf AdV abzulehnen.

Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen.

II. Die Beschwerde des FA ist unbegründet.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das FG die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes u.a. dann aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen für 1990 und 1991 bestehen im Streitfall deshalb, weil unsicher ist, ob diese Änderungsbescheide ergehen durften und weil nicht eindeutig ist, ob die Voraussetzungen für die Besteuerung der Umsätze des Antragstellers mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1980/1991 rückwirkend entfallen sind. Die bezeichnete Steuerermäßigung hängt u.a. davon ab, dass der Antragsteller ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt hat (§§ 51 bis 68 AO 1977).

Im Streitfall ist zweifelhaft, ob die Verwendung des kurz vorher (zurück-)erhaltenen Grundstücks im Jahre 1999 zu einer rückwirkenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Antragstellers führen kann. Ungeklärt ist, ob § 61 Nr. 8 AEAO eine zutreffende Auslegung der Regelungen über die satzungsgemäße Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1 bis 3 AO 1977) enthält.

Unabhängig davon ist ernstlich zweifelhaft, ob der Antragsteller durch seine tatsächliche Geschäftsführung mit der Einbringung des Grundstücks in die KGaA die für gemeinnützige Körperschaften bestehenden Grundsätze zur Vermögensbindung verletzt hat (§ 63 Abs. 2 i.V.m. § 61 Abs. 3 AO 1977). Zweifelhaft ist insbesondere, ob die Gemeinnützigkeit rückwirkend auch für Streitjahre aberkannt werden kann, in denen aus dem betreffenden Vermögen keinerlei steuerliche Vorteile gezogen wurden. Denn der Grundsatz der Vermögensbindung soll (lediglich) verhindern, dass Vermögen, das die Körperschaft auf Grund der steuerbegünstigten Tätigkeit erworben hat, für nicht begünstigte Zwecke verwendet wird (vgl. auch § 55 Nr. 15 AEAO; Herbert, Betriebs-Berater 1991, 178, zu III. 2. c; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 55 Rn. 13). Der Antragsteller hat das Grundstück aber nicht auf Grund seiner steuerbegünstigten Tätigkeit erworben. Insoweit ist in der Hauptsache zu klären, ob § 63 Abs. 2 i.V.m. § 61 Abs. 3 AO 1977 überhaupt und ob sie rückwirkend anwendbar sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 309 Nr. 3
AAAAA-68411