Gründe
I. Die Klägerin hat nach der Auffassung des Beklagten (Finanzamt —FA—) durch Vortäuschung der Herstellung von Waren in Berlin (West) i.S. von §§ 1, 6 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) und ihrer entgeltlichen Lieferung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes —UStG— 1980) an die M-GmbH zu Unrecht Vergünstigungen nach dem BerlinFG in Anspruch genommen.
Wegen dieses Sachverhalts ist beim Finanzgericht (FG) Berlin ein Verfahren wegen Umsatzsteuer 1986 und das vorliegende Verfahren wegen Umsatzsteuer 1987 anhängig.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer A (Antragsteller) ist der Liquidator der Klägerin. Er ist zum Verfahren wegen Umsatzsteuer 1986 als Haftungsschuldner beigeladen worden.
Sein Antrag, ihn auch zum vorliegenden Verfahren wegen Umsatzsteuer 1987 beizuladen, lehnte das FG mit der Begründung ab, er sei nicht für Umsatzsteuerschulden 1987 der Klägerin in Haftung genommen worden.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde. Er versucht im Einzelnen darzulegen, dass die Verfahren wegen Umsatzsteuer 1986 und 1987 inhaltlich derart miteinander verwoben seien, dass ihm auch Gelegenheit gegeben werden müsse, auf das Verfahren wegen Umsatzsteuer 1987 als Beigeladener Einfluss zu nehmen.
II. 1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das FG andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften.
Dem Senat erscheint die Beiladung des Antragstellers nicht geboten, da er bereits als gesetzlicher Vertreter der Klägerin ausreichend Gelegenheit hat, auf das Verfahren wegen Umsatzsteuer 1987 Einfluss zu nehmen. Der Antragsteller gehört als Vertreter der Klägerin zu den in § 166 der Abgabenordnung (AO 1977) genannten Personen. Die Beiladung dieser Personen ist regelmäßig nicht geboten (, BFH/NV 1998, 48).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 672 Nr. 5
TAAAA-68409