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Architektenvertrag | Nichtigkeit des Vertrags durch nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede“
Ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Architektenvertrag (Werkvertrag) kann auch dann nichtig sein (§ 134 BGB i. V. mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG), wenn er nachträglich und (auch nur) bezogen auf einen Teil des Werklohns durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ von den Vertragsparteien zur Hinterziehung von Umsatzsteuer abgeändert wird. Der Auftraggeber verliert dadurch seine Mängelansprüche.
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verbietet den Abschluss von Werkverträgen oder das Erbringen von Werkleistungen, mit denen ein Unternehmer seine sich aus der Leistung ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen das Gesetz verstößt, insbesondere also seine Pflicht zur Erstellung einer Rechnung verletzt und der Best...