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Insolvenzverfahren | Rückgewähr einer stillen Einlage
Hat ein Gesellschafter zusätzlich zu seiner Beteiligung als Gesellschafter eine (typische) stille Beteiligung übernommen, stellt der Anspruch auf Rückgewähr der stillen Einlage eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung dar. Die Rückzahlung der Beteiligung ist mithin als Befriedigung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer einem Darlehen i. S. des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO (betrifft nachrangige Insolvenzgläubiger) gleichgestellten Forderung anfechtbar.
Ob eine Rechtshandlung anfechtbar ist (§ 135 Abs. 1 InsO), hängt zum einen davon ab, ob der Anfechtungsgegner Gesellschafter der Schuldnerin ist. Zum anderen muss es sich um eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens i. S. des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO oder eine gleichgestellte Forderung handeln. Dies gilt auch für die Rückführung einer stillen Einlage. Sofer...