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GmbH | Zur Rüge der Formwidrigkeit einer Übernahmeerklärung
Nach Eintragung einer Kapitalerhöhung in das Handelsregister kann das Fehlen der notariellen Beurkundung der Übernahmeerklärung (§ 15 Abs. 4 GmbHG) nicht mehr mit Erfolg gerügt werden.
Nach der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister sollen Mängel der Übernahmevereinbarung nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden können. Hier ist grds. das Vertrauen des Geschäftsverkehrs in die ungeschmälerte Erhaltung der im Register eingetragenen Kapitalgrundlage zu schützen. Neben dem Fehlen der Übernahmeerklärung ist deshalb (allenfalls) die Berufung auf solche Mängel möglich, die in Zweifel stellen, ob die betreffende Erklärung in zurechenbarer Weise veranlasst worden ist. Hier lässt sich an mangelnde Geschäftsfähigkeit oder eine fehlende Vollmacht de...