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BPatG Urteil v. - 5 Ni 26/14 (EP)

Gesetze: § 83 Abs 4 Nr 2 PatG

Wirkungslosigkeit dieser EntscheidungPatentnichtigkeitsklageverfahren – "Entwicklungsvorrichtung und Bilderzeugungsvorrichtung (europäisches Patent)" – zur Entschuldigung des verspäteten Vorbringens bei Änderung der Prozessbevollmächtigten

Tatbestand

Die Beklagte war bis zum 10. Juli 2017 eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 256 559 (Streitpatent), das am 24. Juli 2008 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der koreanischen Anmeldungen KR 20070091999 vom 11. September 2007 und KR 20080018969 vom 29. Februar 2008 angemeldet worden ist. Das Streitpatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2008 014 199.3 geführt; im dortigen Register ist als Rechtsnachfolger nunmehr die S… Co., Ltd. eingetragen. Es ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht und trägt die Bezeichnung: „Developing device and image forming apparatus“ („Entwicklungsvorrichtung und Bilderzeugungsvorrichtung“).

Fundstelle(n):
JAAAG-67311

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