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LSG Rheinland-Pfalz Beschluss v. - L 3 AS 156/17 NZB

Leitsatz

Leitsatz:

Die Wirkung eines Versagungsbescheides nach § 66 SGB I ist, auch wenn Leistungen nach dem SGB II betroffen sind, nicht auf einen Bewilligungszeitraum begrenzt. Er wirkt grundsätzlich unbegrenzt in die Zukunft. Eine den gerichtlichen Streitgegenstand begrenzende Zäsur kann eintreten, wenn später ein neuer Leistungsantrag gestellt und beschieden wird. Die Höhe der Beschwer errechnet sich nach der Leistungshöhe, die dem Betroffenen im streitigen Zeitraum zustehen würde. Dies ist nach allen vorliegenden Erkenntnissen im maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Berufung zu ermitteln. Wenn ein Zeitraum von über einem Jahr betroffen ist, ist die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässig.

Fundstelle(n):
WAAAG-67269

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