1. Auch wenn ein Antragsteller, der zutreffende Angaben macht, im Allgemeinen nicht gehalten sein dürfte, Bewilligungsbescheide des Näheren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, besteht doch eine Obliegenheit des Versicherten, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen, denn die Beteiligten haben sich gegenseitig vor vermeidbarem, das Versicherungsverhältnis betreffenden Schaden zu bewahren.
2. Eine grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes liegt vor, wenn ein Antragsteller die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X). In besonders schwerem Maße verletzt ein Antragsteller die erforderliche Sorgfalt, dem bei einer einfachen Parallelwertung in der Laiensphäre die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes "ins Auge springen" muss und der davor die Augen "verschließt", indem er sich überhaupt keine Gedanken macht.
Fundstelle(n): TAAAG-67257
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