1. Nr. 2 zu § 18 BVG der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesversorgungsgesetz (BVGVwV) kann zur Auslegung der Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs in § 18 Abs. 4 S. 1 BVG herangezogen werden, es handelt sich aber nicht um eine "normkonkretisierende" Verwaltungsvorschrift mit rechtlicher Bindungswirkung gegenüber dem Beschädigten.
2. Die Voraussetzungen aus Nr. 2 S. 3 BVGVwV zu § 18 BVG - unvermeidbare Umstände bei erstmaliger Inanspruchnahme versorgungsrechtlicher Heilbehandlung - liegen dann nicht vor, wenn sich der Beschädigte mit seinem Anliegen an die Versorgungsverwaltung gewandt hatte und von dort darüber informiert worden war, dass über seinen Antrag noch nicht entschieden worden sei, er sich dann aber gleichwohl die begehrte Behandlung bzw. das begehrte Hilfsmittel auf eigene Kosten selbst beschafft hat.
3. Für die Anwendung des "sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs" mit dem Ziel der Erstattung von Aufwendungen für selbstbeschaffte Heilbehandlung oder Hilfsmittel im Versorgungsrecht ist neben dem gesetzlich geregelten Erstattungsanspruch in § 18 Abs. 4 S. 1 BVG kein Raum.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAG-67236
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