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BPatG Beschluss v. - 27 W (pat) 561/12

Gesetze: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Markenbeschwerdeverfahren – "RUHR UNIVERSITÄT BOCHUM" –  Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis –

Leitsatz

Ruhr Universität Bochum

1. „Ruhr Universität Bochum“ ist wie ein üblicher und oft als Kennzeichen verstandener Name einer Einrichtung gebildet.

2. In der Kombination mit „Bochum“ wirkt das örtlich weniger präzise „Ruhr“ als Name.

Fundstelle(n):
KAAAG-67166

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