BFH Beschluss v. - IV B 9/01

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum geltenden Fassung —FGO a.F.—) und die Abweichung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs —BFH— (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. dargelegt und bezeichnet hat. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.

a) Wie der IX. Senat des BFH in dem vom Kläger angeführten Parallelverfahren IX B 6/01 wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entschieden hat, ist die Frage, ob die Leistungen des Gesellschafters einer GbR im Unterschied zu den Leistungen des an einer Bauherrengemeinschaft Beteiligten den Herstellungskosten des Gebäudes zuzurechnen sind, durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt (Beschluss vom IX B 6/01, BFH/NV 2001, 1401). Der Senat nimmt auf diesen Beschluss Bezug. Danach hat der (BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707) entschieden, dass Zahlungen einer Personengesellschaft an ihren Gesellschafter abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei dieser in vollem Umfang Werbungskosten sind, wenn sie —wie im Streitfall auch vom Finanzgericht (FG) festgestellt— auf einem schuldrechtlichen Leistungsaustausch beruhen und die Personengesellschaft —wie ebenfalls im Streitfall— Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) erzielt. Geht es dabei um Herstellungskosten eines Gebäudes, sind diese nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 7 EStG nur in der Form von Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu berücksichtigen.

Hat die Leistung ihren Grund in einem synallagmatischen Austauschverhältnis, so sind —außerhalb des Regelungsbereichs des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG— Zahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter im Rahmen der für seine Tätigkeit maßgebenden Einkunftsart anzusetzen (, BFHE 171, 500, BStBl II 1994, 96, und in BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707). Da der Kläger seine Leistungen im Streitfall für die Herstellung eines Gebäudes erbracht hat, das den Gesellschaftern gemeinschaftlich (§ 718 Abs. 1 des Bürgerlichen GesetzbuchsBGB—) gehört, ist auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom IV R 87/85 (BFHE 150, 345, BStBl II 1988, 342) nicht einschlägig. Sie betrifft ausdrücklich (vgl. zu 2. c der Entscheidungsgründe) nicht die Fälle, in denen die Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) Einkünfte aus der gemeinschaftlichen Nutzung eines Gegenstands erzielen. Für die gemeinschaftliche Nutzung durch eine Gesamthandsgemeinschaft —wie im Streitfall— kann nichts anderes gelten. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem (BFH/NV 2001, 17), bei dem es um die Frage geht, ob ein Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG im Rahmen einer Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a oder § 179 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung (AO 1977) zu ermitteln ist, wenn die Kapitalbeteiligung von einer Personengesellschaft gehalten wird und es um den Veräußerungsgewinn geht, der auf einen Gesellschafter entfällt.

b) Die Rechtsfrage zum Umfang der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids (Beschwerdeschrift Bl. 3 zu 1. und 4.) war in dem vor dem IX. Senat geführten Rechtsstreit wegen fehlender Klärungsfähigkeit nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Der IX. Senat verwies zwar unter Bezugnahme auf den (BFH/NV 1995, 858) darauf, dass die Frage, ob und in welchem Umfang der Feststellungsbescheid für die Einkommensteuerveranlagung bindend sei (§ 182 Abs. 1 AO 1977), im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu entscheiden sei. Diese Frage braucht jedoch (auch) im hier anhängigen Verfahren nicht geklärt zu werden. Denn das FG hat in dem angefochtenen Urteil —unabhängig von der Frage der Bindungswirkung— festgestellt, dass dem Kläger das Honorar, das ihm die GbR für seine Generalplanerleistungen als Architekt gezahlt hat, im Rahmen eines schuldrechtlichen Leistungsaustausches zugeflossen ist. Diese Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend.

2. Soweit der Kläger mit der Beschwerde geltend macht, dass das angefochtene Urteil von Entscheidungen des BFH abweiche, hat sich schon der IX. Senat in seinem Beschluss in BFH/NV 2001, 1401 ausführlich damit (mit den dort wie hier genannten Entscheidungen) auseinander gesetzt und zu Recht dargelegt, dass das bei ihm angegriffene (Parallel-)Urteil keine Divergenz beinhalte. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen des IX. Senats vollinhaltlich an und nimmt auf sie Bezug.

3. Von einer weiteren Begründung, insbesondere der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1292 Nr. 10
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