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BPatG Beschluss v. - 20 W (pat) 47/13

Gesetze: § 34 Abs 3 Nr 4 PatG, § 14 PatG

Patentbeschwerdeverfahren – "Elektronisches Gerät" – zu den formalen Voraussetzungen bei der Anmeldung eines Patents – zur Beschreibung der Erfindung - zu den inhaltlichen Anforderungen an die Beschreibung - Änderung der Patentansprüche – das Fehlen der notwendigen Anpassung der Beschreibung an die geltende Anspruchsfassung kann zur Erfolglosigkeit der Beschwerde führen

Leitsatz

Elektronisches Gerät

1) Die inhaltlichen Anforderungen an die Beschreibung sind aus § 14 S. 2 PatG abzuleiten, wonach die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind. Die Beschreibung muss daher den Anmeldegegenstand klar und eindeutig schildern, d. h. aus ihr muss auch nachvollziehbar hervorgehen, was einerseits die Erfindung und andererseits eine vorteilhafte Ausführungsform bzw. ein Ausführungsbeispiel darstellt. Andernfalls erfüllt die Beschreibung nicht ihre Aufgabe, sich zur Auslegung der Patentansprüche zu eignen (§ 14 S. 2 PatG), und stellt damit auch keine "Beschreibung der Erfindung" i. S. d. § 34 Abs. 3 Nr. 4 PatG dar, so dass es an einer wesentlichen formalen Voraussetzung für eine Patenterteilung fehlt.

2) Unterbleibt im einseitigen Beschwerdeverfahren bei einer Änderung der Patentansprüche die notwendige Anpassung der Beschreibung an die geltende Anspruchsfassung und ist der Anmelder in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen, so kann die Beschwerde schon aus diesem Grund zurückgewiesen werden.

Fundstelle(n):
BAAAG-66949

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