BFH Beschluss v. - IV B 55/02

Gründe

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) betreibt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Rechtsanwaltskanzlei. Sie ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Für das Streitjahr (1997) erklärte sie im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung einen Verlust in Höhe von 161 129 DM, der zum Teil daraus resultierte, dass sie zum eine sog. Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 und Abs. 6 EStG vorgenommen hatte. In der Anlage zur Gewinnermittlung waren als beabsichtigte Investitionen ”Anschaffung Kfz und EDV-Ausstattung” angegeben. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) forderte die Antragstellerin auf mitzuteilen, für welche Wirtschaftsgüter die Rücklage gebildet worden sei, wann die Anschaffung geplant sei und jeweils zu welchem Preis. Daraufhin teilte die Antragstellerin unter dem Datum vom mit, dass die Anschaffung eines Kfz mit voraussichtlichen Anschaffungskosten in Höhe von 160 000 DM sowie einer EDV-Anlage/Büroausstattung mit voraussichtlichen Anschaffungskosten in Höhe von 440 000 DM für 1998 und 1999 geplant sei.

Das FA stellte den geltend gemachten Verlust zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der AbgabenordnungAO 1977—) fest.

Im Rahmen einer im Jahre 2000 durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Ansparabschreibung nur für das Kfz habe vorgenommen werden dürfen. Im Übrigen fehle es infolge der Zusammenfassung ”EDV-Anlage/Büroausstattung” an der notwendigen Konkretisierung der anzuschaffenden Wirtschaftsgüter. Nach seiner Meinung wäre ein Indiz für die Ernsthaftigkeit der Investitionsabsicht schon deshalb erforderlich gewesen, weil Investitionen in den Jahren 1998 und 1999 nicht ersichtlich seien.

In einer Stellungnahme zum Prüfungsbericht vom teilte die Antragstellerin dem FA mit, dass es sich bei den anzuschaffenden Wirtschaftsgütern um eine EDV-Anlage X für 6 Arbeitsplätze inklusive Netzwerk, Server und Zubehör für ca. 290 000 DM sowie Büroausstattung (Schreibtische, Bestuhlung, Aktenschränke) der Marke Y für ca. 150 000 DM handle.

Das FA schloss sich der Auffassung des Prüfers an und erließ einen Änderungsbescheid, in dem die Ansparabschreibung für ”EDV-Anlage/Büroausstattung” in Höhe von 220 000 DM nicht mehr berücksichtigt wurde. Über den hiergegen eingelegten Einspruch ist —soweit ersichtlich— noch nicht entschieden.

Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Feststellungsbescheides lehnte das FA ab.

Auch der daraufhin beim Finanzgericht (FG) gestellte Antrag blieb erfolglos (Beschluss vom 4 V 2649/01, Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2002, 1025).

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel i.S. des § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheides.

Nach § 7g Abs. 1, Abs. 3, Abs. 6 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung können Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Bestandsvergleich oder durch Überschussrechnung ermitteln, für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden bzw. Betriebsausgaben der entsprechenden Höhe berücksichtigen.

Wie der (BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385) zutreffend festgestellt hat, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung zum einen, dass für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, eine gesonderte Rücklage zu bilden ist. Dementsprechend sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln (Pinkos, Der Betrieb —DB— 1993, 1688, 1689 f.). Zum anderen folgt aus dem für den Fall des Unterbleibens der Investition angeordneten Gewinnzuschlag, dass die Investition, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde, nicht durch eine andere Investition ersetzt werden kann.

Die voraussichtliche Investition muss deshalb bei Bildung jeder einzelnen Rücklage so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Es sind daher Angaben insbesondere zur Funktion des Wirtschaftsgutes sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erforderlich (BFH-Urteil in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385).

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung des Akteninhalts sind im Streitfall die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat ”bei Bildung der Rücklage” die geplanten Investitionen nicht in der Weise bezeichnet, dass sie zwischen der Computeranlage und der Büroausstattung unterschieden hätte. Mithin hätte in den möglichen Investitionsjahren (1998 und 1999) nicht festgestellt werden können, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entsprach, für die zuvor die Rücklage gebildet worden war. Folglich kann es nicht darauf ankommen, ob die Angaben der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom zur Konkretisierung ausgereicht hätten. Zu diesem Zeitpunkt waren die Investitionsjahre längst abgelaufen. Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob bei der geplanten Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern die Bezeichnung mit einem Sammelbegriff genügt (so das , EFG 2000, 309). Ansparabschreibungen für solche Wirtschaftsgüter sind hier nicht im Streit. Die Antragstellerin hat erstmals in ihrem nicht mehr berücksichtigungsfähigen Schreiben vom vorgetragen, dass sie solche ebenfalls benötige. Zudem hat sie hierfür weder einen Betrag genannt, noch —und sei es nur mit einem Sammelbegriff— erläutert, um welche Art von geringwertigen Wirtschaftsgütern es sich handle.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 159
BFH/NV 2003 S. 159 Nr. 2
CAAAA-68351