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BPatG Urteil v. - 3 Ni 11/11 (EP)

Gesetze: § 83 Abs 1 PatG, § 83 Abs 4 PatG, Art 83 EuPatÜbkGebO, Art 138 Abs 1 Buchst b EuPatÜbkGebO

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „beschichtetes Schneidwerkzeug“ – Zurückweisung eines verspätet eingereichten Gutachtenentwurfs – zur Ausführbarkeit einer technischen Lehre

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priorität der schwedischen Anmeldung SE 9203852 vom 18. Dezember 1992 unter anderem für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 603 144 (Streitpatent), das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 693 06 089 geführt wird. Das Streitpatent betrifft ein „Mit Oxid beschichtetes Schneidwerkzeug“ und umfasst 7 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 2 bis 6 direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogen sind. Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 7 lauten in der deutschen Übersetzung wie folgt:

Fundstelle(n):
VAAAG-66805

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