BFH Beschluss v. - III R 55/99

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

Gemäß § 6 Abs. 1 der Investitionszulagenverordnung (InvZV) ist der Antrag auf Investitionszulage bis zum 30. September des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Investitionen abgeschlossen wurden. Der Begriff des Wirtschaftsjahres wird in der InvZV nicht definiert; bei der Anwendung von Begriffen im Zulagenrecht, die der Gesetzgeber ersichtlich dem Einkommensteuerrecht entnommen hat, lehnt sich der Senat jedoch in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich an das Einkommensteuergesetz (EStG) an (, BFHE 160, 352, BStBl II 1993, 136, m.w.N.). Nach § 4a Abs. 1 Nr. 2 EStG DDR, der § 4a EStG entspricht, ist das Wirtschaftsjahr bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war investitionszulagenrechtlich nicht verpflichtet, ihr Wirtschaftsjahr entsprechend den Vorgaben des § 53 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes (DMBilG) zu verkürzen, denn der Begriff des Wirtschaftsjahres in der InvZV ist durch diese Vorschrift nicht geändert worden. Hierdurch wird zwar § 4a Abs. 1 Nr. 2 EStG DDR eingeschränkt, so dass steuerrechtlich im Jahr 1990 die von § 53 Satz 1 DMBilG vorgeschriebenen (Rumpf-)Wirtschaftsjahre zugrunde zu legen sind. Die allgemeine Definition des Wirtschaftsjahres in § 4a EStG wird durch § 53 DMBilG aber nicht berührt.

Auch der Zweck des § 53 Satz 1 DMBilG gebietet —wie das Finanzgericht (FG) zutreffend ausgeführt hat— keine entsprechende Anwendung. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Zweck der Antragsfrist in § 6 Abs. 1 InvZV oder der InvZV insgesamt, dass die verkürzten Wirtschaftsjahre für das Investitionszulagenrecht zugrunde zu legen seien. Die InvZV verfolgt wie alle Investitionszulagengesetze das Ziel, die Wirtschaftskraft im Fördergebiet zu stärken (, BFHE 193, 182, BStBl II 2001, 37). Weder die Ermittlung der begünstigten Investitionen oder des Fördervolumens noch des Investitionszeitraums erfordern ein zum endendes Wirtschaftsjahr, denn —anders als im Steuerrecht— sind investitionszulagenrechtlich keine grundlegenden Änderungen zum Stichtag eingetreten.

Da der Zeitraum, für den die Klägerin regelmäßig Abschlüsse macht, am endete, ist der Antrag fristgerecht eingegangen. Das FG hat daher zu Recht den ursprünglichen Bescheid wieder hergestellt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 814 Nr. 6
NAAAA-68304