BFH Beschluss v. - II B 29/01

Gründe

I. Mit notarieller Urkunde vom übertrugen die Geschwister X und Y ihrer Mutter, der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), je einen Geschäftsanteil an einer GmbH. Nach dem Wortlaut der Urkunde erfolgten die Abtretungen jeweils ”schenkweise ohne jede Auflage”. Am erklärten die Vertragsparteien vor dem Notar, dass bestimmte Formulierungen in der Urkunde vom auf einem Irrtum beruhten. Diese werde dahin gehend geändert, dass die Übertragung der Geschäftsanteile zu einem Kaufpreis von je 287 500 DM erfolgt sei, der mit Weiterveräußerung der Anteile durch die Klägerin fällig werde.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) beurteilte die Übertragungen als Schenkung und setzte gegen die Klägerin Schenkungsteuer fest. Der Einspruch gegen den die Schenkung durch Y betreffenden Bescheid blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es berücksichtigte zwar, dass der Übertragung der Geschäftsanteile das Motiv zugrunde gelegen haben könnte, durch Zusammenführung der Anteile in der Hand der Klägerin einen besseren Verkaufspreis erzielen zu können und ferner einen Verstoß gegen Wettbewerbsbestimmungen durch einen der Geschwister als Gesellschafter zu vermeiden. Im Ergebnis sei jedoch entscheidend, dass in der notariellen Urkunde vom eindeutig eine Schenkung vereinbart worden sei. Die nach Ausführung der Schenkung abgegebenen Erklärungen vom könnten wegen des Stichtagsprinzips nicht berücksichtigt werden. Die Vorschrift des § 29 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) könne bereits deshalb nicht angewendet werden, weil es nicht zu einer Rückgabe der Geschäftsanteile gekommen sei.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, mit der sie beantragt, die Revision wegen Verfahrensmängeln und Divergenz zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Der Erfolg der Beschwerde beurteilt sich nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757). Denn gemäß Art. 4 2.FGOÄndG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Dies ist hier der Fall; das Urteil des FG ist am zugestellt worden.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. ist die Revision zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Ein Verfahrensmangel in diesem Sinne ist ein Fehler, den das FG bei der Handhabung seines Verfahrens begeht, sofern durch die formal falsche Behandlung der materielle Inhalt der Entscheidung beeinflusst sein kann.

a) Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

Die Klägerin rügt als Verfahrensmangel, die Entscheidung des FG verstoße gegen den klaren Inhalt der Akten. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten als solcher kein Verfahrensmangel (vgl. BFH-Beschlüsse vom VI B 12/76, BFHE 118, 546, BStBl II 1976, 503; vom II B 86/87, BFH/NV 1988, 785). Die Rüge eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten kann allerdings dahin zu verstehen sein, dass hiermit die Nichtbeachtung des § 96 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz FGO geltend gemacht wird, wonach das Gericht nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Diese Vorschrift verpflichtet das FG, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1988, 785).

Das FG hat nicht gegen diese Verpflichtung verstoßen. Die Klägerin trägt vor, sie habe im Schriftsatz vom gegenüber dem FA dargelegt, es sei nicht beabsichtigt gewesen, die Geschäftsanteile unentgeltlich zu übertragen, sondern das Ziel der Übertragung sei es zum einen gewesen, die Anteile zwecks Erzielung eines höheren Verkaufspreises in einer Hand zusammenzuführen, und zum anderen, einen Verstoß des X als Gesellschafter gegen ein Wettbewerbsverbot zu verhindern. Die Behauptung der Klägerin, das FG habe ohne Berücksichtigung dieses Vortrages entschieden, ist unzutreffend. Wie sich aus S. 5 f. des Urteils ergibt, hat das FG auf das Schreiben vom Bezug genommen. Nach Auffassung des FG hindert der Zweck der Zusammenführung der Geschäftsanteile, die Verhandlungsposition der Klägerin als Veräußerung zu verbessern bzw. die Vermeidung eines Wettbewerbsverstoßes, nicht die Annahme einer Schenkung. Denn die Zusammenführung habe sowohl im Wege des Verkaufs als auch im Wege der Schenkung oder einer Treuhandschaft erfolgen können.

Vorstehendes gilt entsprechend für die Behauptung der Klägerin, das FG habe den Inhalt der Schriftsätze ihres Steuerberaters Z vom und vom nicht zur Kenntnis genommen. Denn zum einen hat das FG ausweislich der S. 12 seines Urteils sich mit dem Einspruchsschreiben des Steuerberaters vom ausdrücklich befasst, zum anderen betreffen die genannten Schriftsätze die entscheidungserhebliche Frage der Unentgeltlichkeit, mit der sich das FG in seinem Urteil auseinander setzt.

Die Rüge der Klägerin, das FG habe im Rahmen der Prüfung des § 29 ErbStG die notarielle Urkunde vom nicht berücksichtigt, ist unzutreffend. Das FG hat die Urkunde beachtet, ihren Inhalt aber rechtlich anders gewürdigt als von der Klägerin verlangt.

b) Rüge mangelnder Sachaufklärung

Die Klägerin hat die Rüge mangelnder Sachaufklärung nicht schlüssig erhoben, da sie den Verfahrensmangel nicht i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend bezeichnet hat. Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das FG (§ 76 FGO) muss dargelegt werden, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer —sofern er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war— nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum diese Beweiserhebung sich dem FG —auch ohne besonderen Antrag— als erforderlich hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung durch das FG hätte führen können (, BFH/NV 1999, 804).

Die Klägerin macht geltend, das FG habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt, weil es den Steuerberater Z nicht als Zeugen vernommen habe. Sie hat aber weder dargelegt, warum sie nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, noch hat sie begründet, warum diese Beweiserhebung sich dem FG —auch ohne besonderen Antrag— als erforderlich hätte aufdrängen müssen. Das Letztere wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil das FG die beiden Veräußerer der Geschäftsanteile als Zeugen vernommen und damit die unmittelbar Beteiligten an dem notariellen Vertrag gehört hat.

Soweit die Klägerin geltend macht, das FG habe keine ausreichenden Feststellungen zum Wert der übertragenen Geschäftsanteile getroffen, erfüllt sie ebenfalls nicht die Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels. Das FG hatte aufgrund seiner Rechtsauffassung zu prüfen, welchen Wert die Anteile im Zeitpunkt der Schenkung am hatten. Es folgte hierbei dem FA, das den vom Belegenheits-FA festgestellten Wert von 236 v.H. je 100 DM Stammkapital zugrunde gelegt hatte. Die Klägerin legt nicht dar, welche weiteren Ermittlungen das FG hätte anstellen müssen.

c) Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze und Denkgesetze

Soweit die Klägerin ausführt, das FG habe gegen jede Lebenserfahrung und den Maßstab des allgemein Verkehrsüblichen verstoßen, könnte dies als Rüge verstanden werden, das FG habe bei der Beweiswürdigung allgemeine Erfahrungssätze und Denkgesetze verletzt. Mit dieser Rüge kann ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. nicht begründet werden. Der Verstoß gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze verletzt nicht Verfahrensrecht, sondern materielles Recht (BFH-Beschlüsse vom VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671; vom V B 13/89, BFH/NV 1992, 668, ständige Rechtsprechung). Ein materiell-rechtlicher Fehler führt nicht zur Zulassung der Revision.

2. Divergenz

Bei einer auf den Zulassungsgrund der Divergenz gestützten Beschwerde muss der Beschwerdeführer abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze aus divergenzfähigen Entscheidungen so bezeichnen, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom IV B 135/87, BFH/NV 1989, 700; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 63 ff.).

a) Die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz zum (BFHE 183, 253, BStBl II 1997, 832) besteht nicht. Die Klägerin stellt einem Rechtssatz aus der bezeichneten Entscheidung den angeblichen Rechtssatz des FG gegenüber, die Förderung des Geschäfts des Zuwendenden durch Erzielung geschäftlicher Vorteile lasse das subjektive Merkmal der Freigebigkeit i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht entfallen. Einen solchen Rechtssatz hat das FG weder ausdrücklich noch konkludent ausgesprochen. Das FG führt lediglich sinngemäß aus, die Zusammenführung der Anteile und die spätere Beteiligung am Verkaufserlös könnten zwar Motiv der Zuwendenden gewesen sein; dieses Motiv hindere jedoch nicht die aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene Annahme, mit dem Vertrag vom sei bewusst eine Schenkung vollzogen worden.

b) Eine Divergenz zum (BFH/NV 1999, 618) hat die Klägerin nicht i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, da sie dem angeführten Rechtssatz des BFH keinen abstrakten Rechtssatz des FG gegenüberstellt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 512 Nr. 4
FAAAA-68162