BFH Beschluss v. - II B 27/01

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war alleiniger Gesellschafter und einer von zwei Geschäftsführern einer GmbH. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom erwarb die GmbH ein Grundstück von der Stadt X. Bereits am hatte die GmbH eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf diesem Grundstück beantragt.

Am vereinbarten die GmbH und der Kläger die gemeinsame Errichtung des beantragten Bauvorhabens in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Kläger sollte die gewerblichen Einheiten, die GmbH die Wohneinheiten errichten. Der Kläger sollte entsprechende Miteigentumsanteile an dem Grundstück erwerben. Im Anschluss daran sollte zwischen der GmbH und dem Kläger ein Generalunternehmervertrag abgeschlossen werden, mit dem die GmbH die schlüsselfertige Errichtung der Einheiten (auch) für den Kläger übernehmen sollte.

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom erwarb der Kläger von der GmbH einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück. Unter Bezugnahme auf eine Teilungserklärung vom sollte der Kläger ausschließlich die gewerblichen Einheiten des zu errichtenden Gebäudes sowie 45 PKW-Stellplätze in der geplanten Tiefgarage erhalten. Die Wohneinheiten sollten der GmbH zu alleinigem Eigentum zugewiesen werden. Am selben Tag schlossen der Kläger und die GmbH einen ebenfalls notariell beurkundeten Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Errichtung der dem Kläger als Sondereigentum zugedachten Gewerbeeinheiten durch die GmbH. Es wurde ein Gesamtfestpreis in Höhe von ... DM vereinbart.

Mit Bescheid vom setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) gegen den Kläger Grunderwerbsteuer fest. In die Bemessungsgrundlage bezog das FA neben dem Kaufpreis für den Miteigentumsanteil am Grundstück die Bauerrichtungskosten ein.

Mit der dagegen gerichteten Klage wurde geltend gemacht, dass die Grunderwerbsteuer allein nach dem Kaufpreis für den Miteigentumsanteil am Grundstück zu bemessen sei.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe die Miteigentumsanteile an dem Grundstück nicht isoliert erwerben können, sondern als einheitlichen Leistungsgegenstand die gewerblichen Einheiten des bebauten Grundstücks erhalten. Der Grundstückskaufvertrag und der im unmittelbaren Anschluss am selben Tag abgeschlossene Generalunternehmervertrag seien als einheitliches Vertragswerk anzusehen, das insgesamt den Erwerb der gewerblich genutzten Einheiten des zu errichtenden Gebäudes zum Gegenstand habe.

Die Revision hat das FG nicht zugelassen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unbegründet.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Diese Voraussetzung kann u.a. dann erfüllt sein, wenn das FG in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung des BFH abgewichen ist.

Das FG-Urteil weicht —entgegen der Auffassung des Klägers— nicht von dem (BFHE 158, 139, BStBl II 1989, 986) ab. Der Entscheidung des FG liegt kein abstrakter Rechtssatz zugrunde, der mit den tragenden Rechtsausführungen der angezogenen BFH-Entscheidung in Widerspruch steht. Vielmehr ist das FG ausgehend von dieser BFH-Entscheidung zum Ergebnis gelangt, dass die Grundsätze dieser Entscheidung auf den Streitfall nicht anwendbar seien, da insoweit ein anderer Sachverhalt vorliege.

Maßgebend für die genannte BFH-Entscheidung war, dass der vom Grundstücksveräußerer eingeschaltete Architekt nach den mit den Grundstückserwerbern getroffenen Vereinbarungen weder berechtigt noch verpflichtet war, ihnen ein bezugsfertiges Gebäude zu liefern; die von dem Architekten zu erbringenden Leistungen waren auch reine Architektenleistungen. Das Gebäude wurde von der als Grundstückserwerber auftretenden Personengruppe errichtet. Dagegen war nach dem vom FG für den vorliegenden Streitfall festgestellten Sachverhalt die GmbH sowohl Grundstücksveräußerer als auch Gebäudeerrichter. Diese hatte sich dem Kläger gegenüber sowohl zur Veräußerung des Grundstücks als auch zur Errichtung des Gebäudes (als Generalunternehmer) verpflichtet. Der Auffassung des FG, dass zwischen den beiden darauf gerichteten Verträgen ein sachlicher Zusammenhang besteht, steht danach das BFH-Urteil in BFHE 158, 139, BStBl II 1989, 986 nicht entgegen.

2. Die Entscheidung des FG beruht auch auf keinem Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Seine Entscheidung verstößt nicht gegen den klaren Inhalt der ihm vorliegenden Akten (§ 96 Abs. 1 FGO). Das FG geht davon aus, ”dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge die Planungen für das Gebäude feststanden und der Kläger an diese Planungen im Wesentlichen gebunden war”. Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch zu den vom Kläger angeführten Vertragsstellen. Diese Vertragsklauseln schließen es nicht aus, dass trotz der sich daraus ergebenden Einflussmöglichkeiten des Klägers auf die konkrete Bauausführung dieser gleichwohl im Wesentlichen an die vorhandene Planung gebunden war.

Die Rüge einer Verletzung der Pflicht des FG zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise begründet. Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass ein Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO vorliegt und die Entscheidung des FG möglicherweise auf diesem behaupteten Verfahrensverstoß beruht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1043 Nr. 8
VAAAA-68161