Gründe
I. Durch Bescheide vom setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Vermögensteuer auf den sowie auf den fest. Da der Kläger einer Aufforderung zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung auf die streitigen Stichtage trotz Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht gefolgt war, hatte das FA die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Es berücksichtigte dabei inländische Zahlungsmittel in Höhe von 4 000 DM () bzw. 6 000 DM () sowie Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe von 320 000 DM bzw. 180 000 DM. Schulden des Klägers berücksichtigte das FA nicht.
Mit den dagegen gerichteten Einsprüchen machte der Kläger geltend, die Schätzungen des FA seien unzulässig und im Übrigen unrichtig. Zu Unrecht habe das FA zu den streitigen Stichtagen bestehende Schulden nicht berücksichtigt, die im Rahmen der Veranlagung zur Einkommmensteuer 1991 belegt worden seien. Ebenso habe er bei der Einkommensteuerveranlagung 1992 Belege über vor dem entstandene Schulden eingereicht. Bezüglich weiterer Schulden zu dem Stichtag bezog er sich auf einen Rechtsstreit über drei Instanzen mit einer Versicherungsgesellschaft. Das FA wies die Einsprüche als unbegründet zurück.
Mit der Klage beantragte der Kläger die Aufhebung der angefochtenen Vermögensteuerbescheide. Zur Begründung verwies er zunächst nur auf sein Vorbringen im außergerichtlichen Verfahren. Das Finanzgericht (FG) forderte ihn auf, die Klage unter Angabe von Tatsachen und geeigneten Beweismitteln zu begründen. Dieser Aufforderung folgte der Kläger trotz Erinnerung nicht. Am richtete der Berichterstatter des Senats gemäß § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an den Kläger die Aufforderung, bis zum dem Gericht die Vermögensteuererklärungen auf die streitigen Stichtage und die erforderlichen Unterlagen dazu vorzulegen. Daraufhin lehnte der Kläger den Berichterstatter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Antrag wurde vom FG abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der erkennende Senat durch Beschluss vom II B 106/99 als unbegründet zurückgewiesen.
Danach beraumte der Vorsitzende des Senats des FG Termin zur mündlichen Verhandlung auf den an. In der mündlichen Verhandlung überreichte der Kläger die Vermögensteuererklärungen auf den und auf den .
Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger Verfahrensmängel und grundsätzliche Bedeutung geltend.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unbegründet.
Der Erfolg der Beschwerde beurteilt sich nach § 115 Abs. 2 und 3 FGO i.d.F. vor der Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757). Denn gemäß Art. 4 2.FGOÄndG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Dies ist hier der Fall.
1. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. liegen nicht vor.
a) Das FG hat dem Kläger gegenüber nicht dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt, dass es die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Vermögensteuererklärungen, Gerichtskostenbelege) seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat. Ohne Rechtsverstoß konnte das FG annehmen, dass die Voraussetzungen des § 79b Abs. 3 Satz 1 FGO erfüllt waren und dass es deshalb diese Beweismittel zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden konnte. Der Kläger war nach § 79b Abs. 2 FGO wirksam aufgefordert worden, die ausstehenden Vermögensteuererklärungen neben den dazu erforderlichen Unterlagen dem Gericht vorzulegen. Auf die Folgen einer Fristversäumung war er hingewiesen worden. Auch die Annahme des Gerichts, dass die Berücksichtigung dieser verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel die Erledigung des Rechtsstreits unangemessen verzögern würde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das FG auch angenommen, dass der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt hat (§ 79b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
b) Das Vorbringen, das FG habe dem Kläger kein rechtliches Gehör gewährt, weil er aufgrund einer Erklärung des Vorsitzenden, es werde nach Stellungnahme des FA zu den eingereichten Vermögensteuererklärungen eine neue mündliche Verhandlung stattfinden, nicht damit habe rechnen können, dass unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom ein Urteil ergehen würde, ist unbegründet. Weder aus dem Protokoll noch dem Tatbestand des Urteils ergeben sich Anhaltspunkte für eine derartige Äußerung des Vorsitzenden.
c) Die Rüge, das FG habe gegen § 76 FGO verstoßen, weil es die zu den Gerichtsakten im Verfahren wegen Einkommensteuer 1991 vorgelegten Belege nicht berücksichtigt habe, ist durch die unter Ziff. 4 der Urteilsgründe vom FG vorgenommene Würdigung dieser Belege widerlegt.
d) Zu Unrecht rügt der Kläger auch, das FG habe die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Belege ohne nachvollziehbare Begründung zurückgewiesen. Die Auffassung des FG, die Voraussetzungen des eine Präklusion ausschließenden § 79b Abs. 3 Satz 3 FGO hätten nicht vorgelegen, ist zulässigerweise und ausreichend durch Verweisung innerhalb des FG-Urteils begründet worden.
e) Aus der Tatsache, dass das FG nach Beendigung der mündlichen Verhandlung und nach geheimer Beratung der Sache am selben Tag das Urteil in der Streitsache verkündet hat, ergibt sich kein Verstoß gegen § 79b FGO. Insbesondere folgt daraus nicht, dass die Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift erfüllt waren.
2. Soweit der Kläger grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. als Grund zur Zulassung der Revision geltend macht, entspricht die Beschwerdebegründung bereits nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. muss die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Dies erfordert u.a., dass eine allgemeine Rechtsfrage herausgestellt und deren im Interesse der Allgemeinheit bestehende Klärungsbedürftigkeit dargelegt wird. Daran fehlt es im Streitfall.
Im Übrigen sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO n.F. von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 801 Nr. 6
OAAAA-68159