Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist zu 1/5 Miterbin nach ihrer 1991 verstorbenen Tante (T.). T. hatte der Klägerin bereits 1988 ein Grundstück durch ”vorweggenommene Erbfolgenregelung” geschenkt, welches der Klägerin testamentarisch zugedacht war.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) setzte gegen die Klägerin durch Bescheid vom auf der Grundlage einer im März 1992 eingereichten Erbschaftsteuererklärung Erbschaftsteuer in Höhe von 10 375 DM fest. Hierbei berücksichtigte es neben dem Erbteil (1/5 von 270 000 DM = 54 000 DM) auch die Grundstücksschenkung als Vorschenkung mit einem Steuerwert von 33 040 DM.
Im März 1999 beantragte die Klägerin, den Bescheid vom zu ändern und bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs Zahlungen in Höhe von 54 000 DM, die sie auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf an die übrigen Miterben zu leisten habe, zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom lehnte das FA den Änderungsantrag unter Hinweis auf den Ablauf der Festsetzungsfrist ab. Die nach erfolglos gebliebenem Einspruch erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung verweist das FG u.a. darauf, dass das Urteil des OLG den Tatbestand, an den das Erbschaftsteuergesetz anknüpfe, nicht rückwirkend verändert habe. Deshalb komme eine Änderung des Bescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht in Betracht. Denn die Klägerin sei auch nach Auffassung des OLG Miterbin zu 1/5 geblieben; sie habe sich lediglich die Grundstücksschenkung auf ihren Erbteil anrechnen lassen müssen. Es sei kein Rechtsverhältnis rückwirkend neu gestaltet worden.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der sie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.
Das FA beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage, ob zivilgerichtliche Leistungs- oder Feststellungsurteile geeignet sind, den Tatbestand, an den das Steuergesetz anknüpft, rückwirkend zu verändern und damit ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 darstellen können, kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu.
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 bildet die verfahrensrechtliche Norm für die Änderung von Steuerbescheiden in den Fällen, in denen der für die Besteuerung maßgebende Sachverhalt sich im Nachhinein mit steuerlicher Rückwirkung ändert (vgl. BTDrucks VI/1982, S. 155). Die Vorschrift erfordert, worauf im Beschluss des Großen Senats des (BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897) ausdrücklich hingewiesen wird, ein Ereignis, das den nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalt ”nachträglich” anders gestaltet und sich steuerlich in die Vergangenheit auswirkt, und zwar in der Weise, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (vgl. auch die , BFH/NV 1998, 147; vom IV R 52/90, BFHE 165, 449, BStBl II 1992, 126; vom IV R 215/85, BFHE 153, 485, BStBl II 1988, 863; vom II R 55/86, BFHE 154, 493, BStBl II 1989, 75, und vom X R 8/84, BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957, m.w.N.). Dies schließt es aus, zivilgerichtlichen Urteilen steuerliche Rückwirkung i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zuzumessen, soweit mit diesen —wie im Streitfall— der zuvor verwirklichte Sachverhalt nicht verändert, insbesondere kein Recht neu begründet wird, sondern lediglich (möglicherweise andere) zivilrechtliche Schlussfolgerungen gezogen werden.
Aus der von der Klägerin angeführten, mit diesen Grundsätzen weitgehend übereinstimmenden, älteren finanzgerichtlichen Rechtsprechung sowie dem in Bezug genommenen Schrifttum ergibt sich angesichts der gefestigten höchstrichterlichen Judikatur kein weiterer Klärungsbedarf.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
GAAAA-68153