Gründe
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet.
1. Der geltend gemachte Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. Die dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) vorangegangene Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich der Anfechtung der Einspruchsentscheidung über den Grundsteuermessbetrag, die durch Beschluss des FG in der mündlichen Verhandlung vom erfolgte, ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 FGO kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid sind selbständige Verwaltungsakte, die getrennt angefochten und über die im finanzgerichtlichen Verfahren getrennt entschieden werden kann. Über die Trennung bisher verbundener Verfahren entscheidet das FG nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung des FG im Streitfall ist nicht willkürlich und der Kläger wurde durch sie nicht in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert. Entgegen der Behauptung der Beschwerde stützt das FG seine Entscheidung über die Trennung der Verfahren nicht darauf, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Trennung beantragt habe.
2. Die Begründung für die darüber hinaus als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Wird —wie im Streitfall— als Zulassungsgrund grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so erfordert eine schlüssige Darlegung des Vorliegens dieses Zulassungsgrundes, dass eine durch den Rechtsstreit aufgeworfene (allgemeine) Rechtsfrage herausgestellt und in Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur dargelegt wird, warum die Klärung dieser Frage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Diese Anforderung besteht auch dann, wenn die grundsätzliche Bedeutung aus verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gültigkeit einer anzuwendenden Steuerrechtsnorm hergeleitet wird.
Dem entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Der bloße Hinweis auf das zur Verfassungsgemäßheit der Nichtberücksichtigung einer Gebäudealterung bei der Bewertung ergangene (BFHE 176, 275, BStBl II 1995, 235) genügt zu einer schlüssigen Darlegung des Zulassungsgrundes nicht. Zumindest wäre eine Darlegung erforderlich gewesen, dass und warum trotz des Grundsatzes, dass im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sehr weit zu bemessen ist, soweit es um Regelungen im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands geht (vgl. , BFHE 183, 230, BStBl II 1997, 527, m.w.N.), und der Tatsache, dass der Einheitswert im Streitfall nur noch für die Grundsteuer von Bedeutung ist, gleichwohl ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angegriffene Regelung bestehen. Die Beschwerde macht zudem nicht nachvollziehbar deutlich, woraus sich im Einzelnen die Entscheidungserheblichkeit der Nichtberücksichtigung der Altersminderung des Gebäudes im Streitfall ergibt. Nach dem Vortrag der Klägerin ergibt sich die von ihr behauptete zu hohe Bewertung nicht aus einem altersbedingten schlechten Zustand der Gebäudesubstanz, sondern aus dem für ein Hotel ungünstigen (zu großen) Zuschnitt der einzelnen Räume.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1334 Nr. 10
LAAAA-68147