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BBK Nr. 24 vom

Die Kassen-Nachschau kommt!

Tobias Teutemacher

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Einordnung der Kassen-Nachschau

Die ab 2018 geltende Kassen-Nachschau nach § 146b AO stellt keine Außenprüfung dar. Sie dient der zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben. Durchgeführt wird sie von damit betrauten Amtsträgern aus den Festsetzungs- und Erhebungsbereichen der Finanzverwaltung ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung.

Geben die bei der Kassen-Nachschau getroffenen Feststellungen Anlass zu Beanstandungen der Aufzeichnungen, kann zu einer Außenprüfung nach § 193 AO übergegangen werden.

II. Wann müssen Steuerpflichtige mit einer Kassen-Nachschau rechnen?

Es gibt eine Vielzahl von Anlässen für die Finanzverwaltung, eine Kassen-Nachschau durchzuführen, z. B. die Betriebseröffnung, Kontrollmitteilungen, Branchenerfahrungen oder Testkäufe mit auffälligen Rechnungen. Auch Betriebe mit manueller Kassenführung bzw. einer Kassenführung mittels „offener“ Ladenkasse werden häufiger damit rechnen müssen, dass Amtsträger zur Durchführung einer Kassen-Nachschau erscheinen.

Darüber hinaus könnte die Kassen-Nachschau auch dazu genutzt werden, Existenzgründer bei der Betri...