Die Prüfung der Logistikmeister Handlungsspezifische Qualifikationen
3. Aufl. 2017
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Klausurtypischer Teil
Vorbemerkung
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Logistikmeister“ enthält folgende Vorschriften:
§ 5 Abs. 1
Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ umfasst die Handlungsbereiche:
Logistikprozesse
Betriebliche Organisation und Kostenwesen
Führung und Personal.
§ 5 Abs. 13
Zu jedem Handlungsbereich wird eine Situationsaufgabe gestellt, in der mindestens einer seiner Qualifikationsschwerpunkte den Kern bildet; darin sollen außerdem Qualifikationsinhalte aus Qualifikationsschwerpunkten der beiden anderen Handlungsbereiche sowie grundlegende Qualifikationen integrativ berücksichtigt werden. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der drei Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des Fachgesprächs nach Absatz 16.
§ 5 Abs. 14
Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens drei Stunden, insgesamt nicht mehr als acht Stunden.
§ 5 Abs. 16
Im Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer oder di...