EuGH-Vorlage zur Frage, ob die Belastung ausländischer Pensionsfonds, die Dividenden von inländischen Kapitalgesellschaften
beziehen, mit Kapitalertragsteuer gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt
Leitsatz
A. Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Steht die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 65 AEUV den Regelungen eines Mitgliedsstaates
entgegen, durch die eine gebietsfremde Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die in ihren wesentlichen Strukturen
einem deutschen Pensionsfonds vergleichbar ist, keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer für bezogene Dividenden erhält,
während entsprechende Dividendenausschüttungen an inländische Pensionsfonds zu keiner oder nur einer verhältnismäßig geringen
Erhöhung der Körperschaftsteuerschuld führen, weil sie die Möglichkeit haben, im Veranlagungsverfahren ihren steuerpflichtigen
Gewinn durch den Abzug der Rückstellungen für Pensionszahlungsverpflichtungen zu mindern und die entrichtete Kapitalertragsteuer
durch Anrechnung und – soweit der Betrag der zu entrichtenden Körperschaftsteuer niedriger ist als der Anrechnungsbetrag –
Erstattung zu neutralisieren?
2. Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG nach Art. 63
AEUV i. V. m. Art. 64 Abs. 1 AEUV gegenüber Drittstaaten zulässig, weil sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen
steht?
B. 1. Im Streitfall: Einem inländischen Pensionsfonds vergleichbare, beschränkt steuerpflichtige kanadische Vermögensmasse
in der Rechtsform eines Common Law Trust kanadischen Rechts mit Streubesitzbeteiligungen an deutschen Aktiengesellschaften,
bei der anders als bei unbeschränkt steuerpflichtigen inländischen Pensionsfonds eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer (mit
der Möglichkeit einer Anrechnung der Kapitalertragsteuer) nicht stattfindet und die infolge der Regelung des § 32 Abs. 1 Nr.
2 KStG hinsichtlich der Dividendenausschüttungen nach Erstattung der Differenz zum Steuersatz von 15 % gemäß Art. 10 Abs.
2 Buchst. b DBA-Kanada endgültig mit 15 % Kapitalertragsteuer belastet bleibt (Ausführungen zur Besteuerung unbeschränkt steuerpflichtiger
sowie beschränkt steuerpflichtiger Pensionsfonds).
2. Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats stellen eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs nach Art. 63 Abs. 1 AEUV dar,
wenn eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von an Pensionsfonds ausgeschüttete Dividenden – je nachdem ob es sich um
gebietsansässige oder gebietsfremde Pensionsfonds handelt – dazu führt, dass gebietsfremde Pensionsfonds ungünstiger behandelt
werden als gebietsansässige (vgl. – Pensioenfonds Metaal en Techniek, ECLI:EU:C:2016:402).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2018 S. 1824 Nr. 32 EFG 2017 S. 1963 Nr. 24 ErbStB 2018 S. 44 Nr. 2 GmbH-StB 2018 S. 127 Nr. 4 IStR 2017 S. 1029 Nr. 24 IWB-Kurznachricht Nr. 4/2018 S. 122 HAAAG-64805
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