Anwendung des inzwischen erhöhten Umsatzsteuersatzes beim Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe für die Nutzung eines dem
Unternehmen nach der Seeling-Rechtsprechung des EuGH zugeordneten Gebäudes zu nichtunternehmerischen Zwecken
Leitsatz
1. Ein Unternehmer, der ein Gebäude errichtet hat, welches er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch
(zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, durfte nach der Seeling-Rechtsprechung des EuGH das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen
und die auf das gesamte Gebäude –einschließlich des nichtunternehmerisch genutzten Teils– entfallenden Vorsteuerbeträge nach
Maßgabe von § 15 Abs. 1 UStG abziehen; die nichtunternehmerische Verwendung des Gebäudes unterlag als steuerpflichtiger Eigenverbrauch
(nunmehr unentgeltliche Wertabgabe) der Umsatzbesteuerung, wobei die unentgeltliche Wertabgabe grundsätzlich in Höhe von zehn
Prozent der Gebäudeherstellungskosten anzusetzen ist.
2. Für die Höhe der aus der unentgeltlichen Wertabgabe jeweils entstehenden Umsatzsteuer ist der Steuersatz maßgeblich, der
im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung, somit zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer gilt.
3. Änderungen des UStG, wie die Erhöhung des Steuersatzes nach § 12 Abs. 1 UStG, sind gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG auf Umsätze
anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Da § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG nach
seinem Wortlaut für steuerbare Umsätze i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gilt, gilt die Vorschrift auch für die unentgeltlichen
Wertabgaben, die gemäß § 3 Abs. 1b UStG den Lieferungen gegen Entgelt oder gemäß § 3 Abs. 9a UStG einer sonstigen Leistung
gegen Entgelt gleichgestellt sind.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1986 Nr. 24 NAAAG-64803
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