Schenkung eines mit einem Vorbehaltsnießbrauch zugunsten des Ehemanns belasteten Grundstücks an die Kinder unter Vereinbarung
eines gegenüber dem Nießbrauch des Ehemanns nachrangigen Vorbehaltsnießbrauchs
keine zinslose Stundung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG a. F. der auf den aufschiebend bedingten Nießbrauch der Ehefrau entfallenden
Schenkungsteuer
Leitsatz
1. Zwar können in bürgerlich-rechtlicher Hinsicht an einem Gegenstand zwei Nießbrauchsberechtigungen bestellt werden, beide
Nießbrauchsrechte können jedoch nicht in vollem Umfang gleichzeitig und gleichberechtigt von den jeweiligen Berechtigten ausgeübt
werden.
2. Überträgt die Steuerpflichtige ein mit einem Vorbehaltsnießbrauch zugunsten ihres Ehemanns belastetes Grundstück auf ihre
Kinder weiter, ist der Ehemann Vertragpartei des notariellen Überlassungsvertrags und behält sich die Steuerpflichtige ihrerseits
gegenüber den Kindern den Nießbrauch an dem Grundstück vor, der ausweislich der notariellen Urkunde „im Rang hinter dem für”
den Ehemann „eingetragenen Nießbrauch” erfolgen soll, so ist auch dann von einem aufschiebend bedingten, erst mit dem Tod
des Ehemanns wirksam werdenden Vorbehaltsnießbrauch der Steuerpfllichtigen auszugehen, wenn in der notariellen Urkunde keine
Rede von einer aufschiebenden Bedingung ist und der Ehemann in Ausübung des ihm vorrangig zustehenden Nießbrauchs der Ehefrau
weitgehend die Nutzung des Grundstücks überlässt.
3. Die zinslose Stundung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG a. F. setzt eine Nutzungslast – z. B. in Form eines vorbehaltenen
Nießbrauchs i. S. d. § 1030 BGB – voraus, die eine Erwerbsschmälerung auf Seiten des Erwerbers zur Folge hat. Keine Berücksichtigung
im Rahmen des § 25 Abs. 1 ErbStG a. F. finden aufschiebend bedingte oder befristete Lasten, da diese nach § 6 Abs. 1 BewG
im Rahmen des Erwerbs nicht angesetzt werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): MAAAG-64796
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