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LG Stade 21.09.2017 8 O 27/17, NWB 50/2017 S. 3832

GmbH | Haftung des Ein-Personen-Gesellschafter- Geschäftsführers

Handelt ein Ein-Personen-Gesellschafter-Geschäftsführer bei seiner Geschäftsleitung zwangsläufig stets auch im Einverständnis mit dem Gesellschafter und hat er deshalb eine von ihm herbeigeführte Minderung des Gesellschaftsvermögens regelmäßig nicht zu verantworten, bleibt dennoch Raum für eine Geschäftsleiterhaftung (§ 93 Abs. 5 Satz 2 und 3 AktG analog), wenn das Gesellschaftsvermögen zulasten unbefriedigter Gläubiger durch einen „gröblichen“ Sorgfaltsverstoß vernichtet wurde.

Anmerkung:

In diesem Fall kann dann weder eine gesellschaftsinterne Weisung noch ein Einverständnis oder ein Verzicht den Ein-Personen-Gesellschafter-Geschäftsführer von seiner Haftung befreien. Dies gilt auch für eine Amtsniederlegung, wenn er zugleich davon absieht, einen neuen Geschäftsführer für die GmbH zu bestellen. Einen „gröblichen Vers...