Einkommensteuergesetz Kommentar
3. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 97 Übertragbarkeit
A. Allgemeine Erläuterungen
1Das geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich der gutgeschriebenen Zulagen, der Erträge und Wertsteigerungen ist nicht übertragbar, d. h. auch nicht pfändbar oder verpfändbar. Damit genießt das geförderte Altersvorsorgevermögen einen besonderen Schutz. Nach Satz 2 sind Übertragungen auf den Ehegatten im Rahmen eines Versorgungsausgleichs (§ 93 Abs. 1a EStG) und arbeitsrechtliche Übertragungen i. S. d. § 4 BetrAVG zulässig.