Einkommensteuergesetz Kommentar
3. Aufl. 2018
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§ 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG).
A. Allgemeine Erläuterungen
1Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: § 77 EStG regelt, ob und in welchem Umfang den Einspruchsführer oder dem hinzugezogenen Dritten die Kosten des Einspruchsverfahrens zu erstatten sind.
2Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: Die Vorschrift wurde im Zusammenhang mit der Neuregelung der einkommensteuerrechtlichen Kindergeldvorschriften ab 1996 in das EStG aufgenommen und gilt seitdem unverändert.
3Geltungsbereich: § 77 EStG ist Bestandteil des verfahrensrechtlichen Teils des X. Abschnitts des EStG.
4Verhältnis zu anderen Regelungen: Die Vorschrift entspricht § 63 SGB X. § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG übernimmt den Regelungsinhalt des § 137 FGO.
5–15(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Grundlagen zum Kostenerstattungsanspruch im Einspruchsverfahren gegen Kindergeldfestsetzungen (§ 77 Abs. 1 EStG)
16Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nach der AO kennt keine Kostenerstattung. Hiervon abweichend sieht § 77 EStG grundsätzlich eine Erstattung von Kosten im Einspruchsverfahren gegen Kindergeldfestsetzungen vor. Entgegen dem Wortlaut gilt dies u. a. auch für Einspruchsverfahren gegen die Aufhebung von Kinderg...