Einkommensteuergesetz Kommentar
3. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 76 Pfändung
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG).
A. Allgemeine Erläuterungen
1Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: § 76 EStG regelt den Umfang der Pfändbarkeit des Kindergelds. § 76 Satz 1 EStG beinhaltet einen besonderen Pfändungsschutz für das Kindergeld. § 76 Satz 2 EStG regelt die Ermittlung des pfändbaren Betrags.
2Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: Die Vorschrift wurde im Zusammenhang mit der Neuregelung der einkommensteuerrechtlichen Kindergeldvorschriften ab 1996 in das EStG aufgenommen und wurde seitdem mehrfach geändert.
3Geltungsbereich: § 76 EStG ist Bestandteil des verfahrensrechtlichen Teils des X. Abschnitts des EStG.
4Verhältnis zu anderen Regelungen: Die Vorschrift übernimmt die in § 54 Abs. 5 SGB I enthaltenen Pfändungsbeschränkungen für das steuerliche Kindergeld. Soweit das Kindergeld nach § 76 EStG überhaupt pfändbar ist, muss das Kind wegen der rückständigen gesetzlichen Unterhaltsansprüche zunächst im Verfahren vor dem Familiengericht einen Vollstreckungstitel erwirken.
5–7(Einstweilen frei)