Einkommensteuergesetz Kommentar
3. Aufl. 2018
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§ 39c Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale
A. Allgemeine Erläuterungen
1Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: § 39c EStG enthält Anweisungen für den ArbG für die Durchführung des LSt-Abzugs ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale.
2Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: § 39c EStG in der geltenden Fassung wurde durch Art. 2 Nr. 17 des BeitrRLUmsG v. aufgrund der Einführung der ELStAM mit Wirkung ab dem VZ 2012 neu gefasst und auf beschränkt steuerpflichtige ArbN ausgedehnt.
3Geltungsbereich: Die Vorschrift ist auf alle unbeschränkt oder beschränkt estpfl. ArbN anwendbar, die zur Mitteilung ihrer Identifikationsnummer und des Tags der Geburt verpflichtet sind.
4Verhältnis zu anderen Vorschriften: § 39 Abs. 1 Satz 5 EStG enthält wie § 41c Abs. 1 EStG Bestimmungen zur Änderung des LSt-Abzugs. Während § 39 Abs. 1 Satz 5 EStG eine Verpflichtung zur Korrektur längstens für einen Zeitraum von drei Monaten vorsieht, sieht § 41c EStG keine Verpflichtung zur Korrektur, aber auch keine zeitliche Begrenzung vor.
5–8 (Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI (§ 39c Abs. 1 EStG)
9§ 39c Abs. 1 EStG regelt den Lohnsteuerabzug durch den ArbG bei Verhinderung des Abrufs der ELStAM.
10Solange der ArbN dem ArbG zum Zweck des Abrufs der ELStA...