Einkommensteuergesetz Kommentar
3. Aufl. 2018
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§ 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale
R 39 LStR; H 39 LStH; BStBl 2011 I 1254; BStBl 2013 I 943; BStBl 2013 I 951, geändert durch BStBl 2014 I 1411 und BStBl 2015 I 831 , ab dem Kalenderjahr 2019 ersetzt durch NWB DokID: NWB CAAAH-00052 .
A. Allgemeine Erläuterungen
1Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: § 39 EStG sieht vor, dass für alle unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen ArbN LSt-Abzugsmerkmale zu bilden sind, nach denen der ArbG den LSt-Abzug vorzunehmen hat.
2Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: § 39 EStG in der geltenden Struktur wurde aufgrund des Wegfalls der LSt-Karte und der Einführung elektronischer LSt-Abzugsmerkmale durch Art. 2 Nr. 14 des BeitrRLUmsG v. mit Wirkung ab dem VZ 2012 eingeführt.
3Geltungsbereich: § 39 EStG gilt für unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige ArbN, ausgenommen Aushilfskräfte bzw. Teilzeitbeschäftige i. S. v. § 40a EStG.
4Verhältnis zu anderen Vorschriften: § 39 EStG regelt das allgemeine Verfahren zur Bildung und Änderung der LSt-Abzugsmerkmale. Vorschriften zum technischen Verfahren der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale enthält § 39e EStG.
5–8(Einstweilen frei)