Einkommensteuergesetz Kommentar
3. Aufl. 2018
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§ 32b Progressionsvorbehalt
Kühling/Gühne, Kein Progressionsvorbehalt für Kapitaleinkünfte ab Veranlagungszeitraum 2009, NWB 2011, 226. Mann / Stahl, Hat das Goldfinger-Modell seinen Glanz verloren?, DStR 2015, 1425; Gühne, Kein Progressionsvorbehalt für (ausländische) Kapitaleinkünfte seit 2009 - unabhängig vom tariflichen Steuersatz, NWB 2017, 1511; Kahlenberg, Wann greift der Progressionsvorbehalt für freigestellte Betriebsstätteneinkünfte?, IWB 2017, 467.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 32b EStG regelt den Progressionsvorbehalt im Einkommensteuerrecht. Als besondere Tarifvorschrift hat § 32b EStG Vorrang vor § 32a EStG. Die Norm führt zur Anwendung eines besonderen Steuersatzes, sofern neben steuerpflichtigen Einkünften auch nicht steuerbare oder steuerfreie Einkünfte i. S. d. § 32b Abs. 1 und 1a EStG durch den Stpfl. bezogen werden. Aufgrund der Vielzahl der durch die Norm erfassten Leistungen und Einkünfte, besitzt die Vorschrift eine hohe praktische Relevanz.
2§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EStG bestimmt abschließend, welche Stpfl. dem besonderen Steuersatz bzw. dem Progressionsvorbehalt mit welchen Leistungen und Einkünften unterliegen. § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG schränkt den Anwendungsbereich des ...