Einkommensteuergesetz Kommentar
3. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
H 22a EStH; AltvDV v. – Anhang 2 II LStH; BStBl 2008 I 955; BStBl 2009 I 1171; BStBl 2011 I 1223; BStBl 2013 I 1087.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 22a EStG wurde durch das Alterseinkünftegesetz v. im Zuge der Neuordnung der Rentenbesteuerung (zu Einzelheiten s. KKB/Eckardt, § 22 EStG Rn. 57) eingefügt. Materiell wird damit der notwendige Informationstransfer für geleistete Rentenbezüge geschaffen. Rentenversorgungsträger (mitteilungspflichtige Stellen) müssen der Verwaltung die Art und Höhe der ausgezahlten Leistungen durch eine Rentenbezugsmitteilung (RBM) übermitteln. Dadurch erhält die Finanzverwaltung die Möglichkeit, umfassend die Versteuerung dieser Einkünfte zu überprüfen.
2Die mitteilungspflichtigen Stellen haben die steuerrelevanten Daten an die zentrale Stelle i. S. d. § 81 EStG zu melden, welche diese an die zuständigen Landesfinanzbehörden weiterleitet. Hierfür bedient sich das BZSt, dem von Gesetzes wegen die Sammlung und Weiterleitung der Daten obliegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 FVG), im Wege der Organleihe der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund). Diesbezü...