Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer im Streitjahr (1991) K war. Ihr Unternehmensgegenstand ist der Leichtmetallguss sowie die Fertigung von Edelstahldrehteilen und Aluminiumflanschen. Steuerlicher Berater der Klägerin war bis zum Jahr 1989 der Steuerbevollmächtigte S.
In einem vom datierenden Schreiben bot die US-amerikanische Firma D der Klägerin für das Jahr 1991 die Lieferung von 500 Tonnen Aluminiumblöcken einer bestimmten Legierung für 2 DM/kg an. Unter Hinweis auf den günstigen Preis wurde die Klägerin um Vorkasse gebeten. Als ”Präsident” der D wird in dem Schreiben R bezeichnet. Das Schreiben trägt nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) eine unleserliche Unterschrift, die weder dem R noch einer sonst bekannten Person zugeordnet werden kann. Eine Beantwortung des Schreibens durch die Klägerin hat das FG nicht feststellen können.
Am und am leistete die Klägerin ausweislich ihrer Buchführung Barzahlungen in Höhe von 165 000 DM und weiteren 809 000 DM. Außerdem überwies sie am 96 767 DM an die Legationskasse des Auswärtigen Amtes, wobei sie als Verwendungszweck ”Kaution für S, New York” angab. Den Gesamtbetrag von 1 070 767 DM verbuchte sie als Anzahlung auf ein ”Geschäft zur Lieferung von 500 Tonnen Aluminiumblöcken”. Sie aktivierte ferner 21 000 DM Finanzierungskosten und 21 DM Telefaxkosten, nahm eine Teilwertabschreibung auf die Anzahlungen (157 732 DM) vor und verbuchte eine Rückzahlung in Höhe von 184 055 DM. In einem Konkursverfahren über das Vermögen der D, das im März 1993 in den USA beantragt wurde, meldete die Klägerin keine Forderungen an.
Zur Abwicklung und zum Hintergrund der vorgenannten Vorgänge hat das FG folgendes festgestellt:
1. Die Barzahlung in Höhe von 809 000 DM ging in der Weise vonstatten, dass S seinen früheren Kunden Y überredete, als ”Anzahlung für Edelstahllieferung nach vereinbartem Festpreis” 809 000 DM an die Klägerin zu überweisen. Die Tochter des K hob das Geld sodann in bar ab und übergab es dem S. Y erhielt zur Absicherung von der Klägerin zwei Wechsel. S erteilte der Klägerin auf Briefpapier der D eine Quittung darüber, dass er die dritte und letzte Anzahlung in Höhe von 809 000 DM in bar entgegengenommen habe. Im Zusammenhang damit existiert eine in englischer Sprache verfasste ”Extension of Power of Attorney”, die auf Briefpapier der D als Fax des ”European Office, E” verfasst und von R unterzeichnet ist. Darin wird eine vom datierende Vollmacht des S erweitert. Eine Vollmachtsurkunde vom wurde dem FG nicht vorgelegt.
2. Aus Aktenvermerken der Sparkasse H ergebe sich, dass am zwei fällige Wechsel über jeweils 415 000 DM vorgelegt worden seien. K habe dazu erklärt, dass er von S eine Zahlung von 830 000 DM erwarte. Einer der Wechsel sei eingelöst, der andere verlängert worden. Die Sparkasse habe den Grund für die Wechselakzepte nicht gekannt, jedoch den Eindruck gehabt, dass sie mit dem eigentlichen Geschäft der Klägerin nichts zu tun hatten. Sie habe ferner vermerkt, dass K sich ”auf ein etwas zwielichtiges Geschäft mit S eingelassen” habe und dass bei F#auml;lligkeit der von K unterzeichneten Wechsel S das Geld beschaffen solle.
3. Im Juli 1991 habe sich E gegenüber einer Bank als Miteigentümer der D bezeichnet und eine Bilanz der D vorgelegt. Diese weise weder Anzahlungen der Klägerin noch Verpflichtungen ihr gegenüber aus.
Im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung und eine Betriebsprüfung bei der Klägerin ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) davon aus, dass es sich bei dem vorbezeichneten Vorgang um ein privates, nicht durch die Tätigkeit der Klägerin veranlasstes Geschäft des K gehandelt habe. Er machte daher in der Bilanz auf den die Aktivierung in Höhe von 1 091 787 DM sowie die von der Klägerin vorgenommene Teilwertabschreibung rückgängig und erhöhte das Einkommen der Klägerin um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe von 1 091 787 DM sowie um Kontokorrentzinsen in Höhe von 10 000 DM. Die Klage gegen den auf dieser Basis erlassenen Bescheid hat das FG abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel geltend.
Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
II. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich, da die angefochtene Entscheidung den Beteiligten vor dem zugestellt worden ist, gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum geltenden Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO a.F.). Die hiernach bestehenden Zulässigkeitsvoraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
1. Nach § 115 Abs. 2 FGO a.F. ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder das Urteil auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (Nr. 3). Wird auf einen dieser Gründe eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so müssen in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung dargelegt bzw. der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.). Geschieht dies nicht, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
2. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. hat eine Rechtssache dann, wenn im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im Interesse einer einheitlichen Entwicklung und Anwendung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 7, m.w.N.). Zur Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes reicht es nicht aus, wenn in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, dass das FG eine bestimmte Rechtsfrage falsch entschieden habe. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer konkret auf die Bedeutung der Rechtsfrage für die Allgemeinheit eingeht (Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 FGO Rz. 61, m.w.N.) und zudem dartut, inwieweit die von ihm bezeichnete Frage im konkreten Fall klärungsfähig ist. Hat das FG seine Entscheidung auf mehrere Erwägungen gestützt, von der jede allein das angefochtene Urteil trägt, so muss hinsichtlich jeder dieser Begründungen eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage benannt werden (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 59, m.w.N.). Das ist im Streitfall nicht geschehen.
a) Die Klägerin hat als grundsätzlich bedeutsam zum einen die Frage bezeichnet, ob § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) eingreift, ”wenn der Sachverhalt mit Auslandsberührung nicht die unmittelbare Rechtsbeziehung des Steuerpflichtigen zu einem ausländischen Unternehmen betrifft, sondern auch, wenn der inländische Geschäftspartner des Steuerpflichtigen seinerseits —mit Wissen des Steuerpflichtigen— sich zur Erfüllung der geschäftlichen Verpflichtung ausländischer Partner bedient”. Ausweislich ihrer weiteren Ausführungen will sie damit dartun, dass es sich im Streitfall möglicherweise nicht um einen Auslandssachverhalt i.S. des § 90 Abs. 2 AO 1977 handele, weil die streitigen Zahlungen zunächst an S geleistet und erst von diesem an die D weitergeleitet worden seien.
Das FG hat seine Entscheidung indessen nicht nur auf § 90 Abs. 2 AO 1977 gestützt. Es hat vielmehr ausweislich der Urteilsgründe die Überzeugung gewonnen, dass die festgestellte Gestaltung in ihrer Gesamtheit für einen in der Privatsphäre des K wurzelnden Vorgang spreche. Diese Überzeugung hat das FG daraus abgeleitet, dass die streitigen Zahlungen ohne klare und eindeutige Vereinbarung über Fälligkeits-, Liefer- und Rückzahlungstermine geleistet worden sind. Von dieser Schlussfolgerung wird das angefochtene Urteil auch dann getragen, wenn man die Ausführungen des FG zur Beweislastverteilung nach § 90 Abs. 2 AO 1977 hinwegdenkt.
Angesichts dessen wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, auch hinsichtlich der vom FG angestellten Würdigung des Sachverhalts einen Revisionszulassungsgrund darzulegen. Das ist nicht geschehen. Deshalb müsste in einem nachfolgenden Revisionsverfahren die genannte Würdigung als richtig unterstellt werden, womit es auf die Anwendbarkeit des § 90 Abs. 2 AO 1977 nicht mehr ankäme. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, dass hier eine im Streitfall klärungsfähige Rechtsfrage liegen könnte.
b) Dasselbe gilt insoweit, als es darum geht, ob das FG zu Recht auf eine Vernehmung des E verzichtet hat. Dieses Vorgehen des FG ist für die angefochtene Entscheidung schon deshalb ohne Bedeutung, weil das FG den Vortrag der Klägerin zu den von E zu bestätigenden Umständen als wahr unterstellt hat. Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass im Fall der Wahrunterstellung eine beantragte Beweiserhebung unterbleiben kann (, BFHE 174, 301, BStBl II 1994, 660; vom II R 67/94, BFH/NV 1997, 767, 768, m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass sich in diesem Zusammenhang eine klärungsbedürftige und im Streitfall klärungsfähige Rechtsfrage ergeben könnte, zeigt die Beschwerdeschrift nicht auf.
2. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die von der Klägerin gerügte Handhabung bezüglich des Zeugen E keinen Verfahrensmangel begründen kann. Die übrigen Verfahrensrügen der Klägerin sind ebenfalls nicht geeignet, einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. zu bezeichnen.
a) Das gilt zum einen insoweit, als die Klägerin ihr Recht auf Gehör für verletzt hält. Diese Rüge stützt sie darauf, dass das FG die Glaubwürdigkeit des E in Frage gestellt und dieser Wertung Umstände zugrundegelegt hat, die weder aus den beigezogenen Akten ersichtlich gewesen noch mit den Beteiligten erörtert worden seien. Auch hierzu gilt jedoch, dass ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler schon angesichts der erfolgten Wahrunterstellung nicht vorliegen kann: Das FG hat demjenigen Vortrag der Klägerin, der nach deren Beweisantrag von E bestätigt werden sollte, ausdrücklich Glauben geschenkt; folglich können sich seine Zweifel hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des E auf die getroffene Entscheidung nicht ausgewirkt haben.
b) Die übrigen in der Beschwerdeschrift erhobenen Verfahrensrügen richten sich im Kern gegen die Beweiswürdigung durch das FG. Das reicht zur Darlegung eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. nicht aus (BFH-Beschlüsse vom X B 87/97, BFH/NV 1998, 1506; vom V B 149/99, BFH/NV 2000, 974; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28, m.w.N.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1305 Nr. 10
OAAAA-68091