Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Von Beruf ist er Kraftfahrer und seit 1992 für ein Transportunternehmen mit Sitz in Luxemburg tätig. Er beliefert für seine Arbeitgeberin ganzjährig ein- bis zweimal am Tag ein Stahlwerk in T mit Flüssigwasserstoff. Zum Beladen seines Tankzuges fährt er dabei abwechselnd nach R (Frankreich) oder S (Belgien). Der Entladevorgang in T einschließlich der Fahrtzeit von der bzw. bis zur Grenze dauert ca. zwei Stunden.
Die Arbeitgeberin des Klägers zahlte an diesen in den Streitjahren Arbeitslohn in Höhe von 53 383 DM bzw. 59 733 DM aus, der jeweils in Luxemburg der Lohnsteuer unterworfen wurde. In seinen Einkommensteuererklärungen behandelte der Kläger die vorgenannten Einkünfte als steuerfrei. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) unterwarf hingegen auf Grund einer Schätzung jeweils 75 % des Arbeitseinkommens der deutschen Besteuerung und die restlichen 25 % dem Progressionsvorbehalt. Es erließ dementsprechend Einkommensteuerbescheide und wies den dagegen eingelegten Einspruch als unbegründet zurück.
Die gegen die vorgenannten Bescheide erhobene Klage wies das (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2001, 1105) als unbegründet zurück. Gegen die im Urteil ausgesprochene Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er die Zulassung der Revision beantragt.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
1. Die Frage, ob Art. 10 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (DBA-Luxemburg) vom (BGBl II 1959, 1270) bei einem im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Berufskraftfahrer, der für einen Luxemburger Arbeitgeber im Fernverkehr tätig ist, das Besteuerungsrecht für Zeiten, in denen er sich mit seinem Fahrzeug in Drittländern aufhält, der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) zuweist, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie vom Bundesfinanzhof (BFH) wiederholt beantwortet worden ist. Danach liegt der Arbeitsort eines Fernfahrers grundsätzlich in seinem Fahrzeug, so dass der Ort der Arbeitsausübung sich jeweils dort befindet, wo sich der Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug aufhält (vgl. , BFHE 146, 132, BStBl II 1986, 479; vom VI R 157/89, BFHE 162, 290, BStBl II 1991, 86; vgl. auch , BFHE 155, 374, BStBl II 1989, 319, und vom I R 38/83, BFHE 148, 289, BStBl II 1987, 377, zur vergleichbaren Situation eines Piloten und eines Seemanns; Schieber in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 15 MA Rz. 74; von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn/Mellinghof, Einkommensteuergesetz, § 19 Rdnr. B 435 ff.; W. Wassermeyer, Internationales Steuerrecht —IStR— 2001, 470). In der Folge sind die entsprechenden Einkünfte pro Arbeitstag im Verhältnis der DBA-Staaten in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Anteil aufzuteilen. Art. 10 DBA-Luxemburg gilt —wie den vorgenannten Urteilen für vergleichbare DBA-Regelungen zu entnehmen ist— allerdings nur für Einkünfte aus ”im anderen Vertragsstaat” —also im Nicht-Wohnsitzstaat i.S. des Art. 3 DBA-Luxemburg— ausgeübter nichtselbständiger Tätigkeit. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Wohnsitzstaat oder in Drittstaaten fallen hingegen nicht unter die Regelung, sondern unter Art. 16 DBA-Luxemburg (vgl. nur Siegers in Debatin/ Wassermeyer, a.a.O., Art. 10 DBA-Luxemburg Rz. 10 und 26), der das Besteuerungsrecht insoweit dem Wohnsitzstaat zuweist. Diese Rechtsfolge ist auch vor dem Hintergrund des völkerrechtlich allgemein anerkannten Grundsatzes der territorialen Hoheitsgewalt eines jeden Staates über die sich auf seinem Staatsgebiet befindlichen Personen gerechtfertigt (vgl. zu diesem Maßstab , BFHE 123, 341, BStBl II 1978, 50, sowie in BFHE 155, 374, BStBl II 1989, 319).
2. Auch der Frage nach der vom Kläger erwogenen analogen Anwendung des Art. 10 Abs. 3 DBA-Luxemburg kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Für eine solche Analogie besteht angesichts der klaren abkommensrechtlichen Begrenzung der Vorschrift auf Schifffahrts- und Luftverkehrsunternehmen keine Rechtsgrundlage. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Vertragsstaaten bewusst davon abgesehen haben, Verkehrsunternehmen anderer Art in die Sonderregelung einzubeziehen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das DBA-Luxemburg aus dem Jahre 1958 stammt. Der Kläger hat bereits nicht hinreichend dargetan, dass der Güterfernverkehr zu jener Zeit noch keine entsprechende Bedeutung innehatte. Selbst wenn er dies aber hätte darlegen können, so würde das nichts daran ändern, dass der Wortlaut des Art. 10 Abs. 3 DBA-Luxemburg einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich ist, weil dort erkennbar zum Ausdruck kommt, dass die Sonderregelung nur auf die dort explizit genannten Verkehrsunternehmen Anwendung finden sollte. Es wäre Aufgabe der Vertragsparteien durch eine Neuregelung des Art. 10 Abs. 3 DBA-Luxemburg den Anwendungsbereich der Vorschrift zu erweitern.
3. Die voneinander abweichende Behandlung von Bordpersonal von Schiffen und Flugzeugen einerseits und Berufskraftfahrern andererseits ist schließlich weder gleichheits- noch europarechtswidrig (vgl. dazu jetzt , BFH/NV 2002, 902). Die Vorschrift des Art. 10 Abs. 3 DBA-Luxemburg zielt darauf ab, demjenigen Vertragsstaat das Besteuerungsrecht für die Vergütungen des Bordpersonals zu sichern, dessen Steueraufkommen infolge des gewinnmindernden Abzugs dieser Vergütungen bei den entsprechenden Verkehrsunternehmen geschmälert worden ist (vgl. Siegers, a.a.O., Art. 10 DBA-Luxemburg Rz. 150). Die Vorschrift soll also diesem Vertragsstaat einen Ausgleich gewähren, nicht aber einzelne Arbeitnehmer begünstigen. Für eine Gleichbehandlung jeglicher Arbeitnehmer, die für ihre Arbeitgeber im internationalen Verkehr eingesetzt werden, besteht daher keine Veranlassung. Auch ein Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten scheidet aus, da der Kläger durch die abkommensrechtliche Zuordnung des Besteuerungsrechts insbesondere nicht in seiner Freizügigkeit betroffen ist. Daran ändert weder die Tatsache, dass andere EG-Mitgliedstaaten von ihren ihnen als Ansässigkeitsstaaten zustehenden Besteuerungsrechten keinen Gebrauch machen, noch diejenige Tatsache etwas, dass die Praxis der Finanzverwaltung (vgl. insoweit zutreffend W. Wassermeyer, IStR 2001, 470, 472) bzw. die Behandlung in der einzelstaatlichen Rechtsprechung Unterschiede aufweist.
Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1423 Nr. 11
TAAAA-68085