Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom I B 131/97 (BFH/NV 1998, 1530) zum Ausdruck gebracht hat, erweist sich die Rechtsfrage, unter welchen —insbesondere zeitlichen— Umständen dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine unverfallbare Pensionszusage erteilt werden kann, um steuerlich anerkannt zu werden, am jeweiligen Einzelfall und ist einer allgemeingültigen Beantwortung nicht zugänglich. Der Senat hat diese Frage deswegen nicht als grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angesehen.
Daran ist festzuhalten. Ebenso wie das Finanzgericht (FG) in dem seinerzeit zu entscheidenden Sachverhalt ( 8534/96, Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 1998, 137) hat das FG auch im Streitfall (EFG 2001, 1235) eine Einzelfallwürdigung angestellt, die als solche vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden ist. Das FG ist davon ausgegangen, es sei der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) darum gegangen, den alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter an ihren Betrieb zu binden. Dafür sei die sofortige Unverfallbarkeit der zugesagten Pensionsanwartschaft unerlässlich gewesen. Ihr Geschäftsführer habe angesichts fehlender anderweitiger Altersversorgung, insbesondere fehlender gesetzlicher Absicherungen, ein legitimes Interesse am sofortigen Entstehen der Ansprüche gehabt. Das Risiko der Klägerin sei infolge des Abschlusses einer Rückdeckungsversicherung und der Vereinbarung einer anteiligen Kürzung der Rente im Falle des vorzeitigen Ausscheidens gemindert und überschaubar gewesen. Ausschlaggebend sei deshalb, dass die Klägerin die Zusage erst erteilt habe, nachdem eine angemessene Zeit von sechs Jahren verstrichen war, um die Leistungsfähigkeit des Geschäftsführers zu erproben.
Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Sie können geeignet sein, die Zusage einer Pensionsanwartschaft mit kürzeren als den gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der in den Streitjahren 1995 und 1996 geltenden Fassung), aber auch einer solchen mit unmittelbarer Unverfallbarkeit zu rechtfertigen.
Im Übrigen ergeht dieser Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 952 Nr. 7
ZAAAA-68083