Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet, daher war sie zurückzuweisen.
1. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
An der grundsätzlichen Bedeutung fehlt es, wenn —wie im Streitfall— die Rechtsfrage schon Gegenstand einer Entscheidung gewesen und von einer erneuten Entscheidung eine weitere Klärung nicht zu erwarten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom I B 34/69, BFHE 97, 281, BStBl II 1970, 133; vom VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196; vom I B 68/87, nicht veröffentlicht).
Zur Auslegung einer den Finanzbehörden vorgelegten (Empfangs-) Vollmacht hat der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine (Empfangs-)Vollmacht als verfahrensrechtliche Willenserklärung der Auslegung zugänglich ist. Der Umfang einer Vollmacht ist danach so zu bestimmen, wie ein objektiver Empfänger die Erklärung verstehen muss (, BFH/NV 2001, 222; vom II R 65/98, BFH/NV 2001, 732; , BFH/NV 2000, 163). Die Auslegung kann auch zu einer Begrenzung der Vollmacht führen, die sich sowohl aus der Vollmacht selbst als auch aus Formulierungen oder Zusatzangaben im Begleitschreiben eines Prozessbevollmächtigten, das der Vollmacht beigefügt war, ergeben kann (, BFH/NV 1995, 475). Diesen Grundsätzen folgt die Entscheidung des Finanzgerichts (FG).
Die Auslegung von Willenserklärungen obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. Dessen Würdigung ist im Rahmen der dem Revisionsgericht obliegenden Rechtskontrolle darauf zu überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 732; vom VII R 58/83, BFH/NV 1987, 482). Beides ist vorliegend nicht erkennbar. Das Revisionsgericht wäre daher an die Auslegung der Vollmacht durch das FG gebunden.
2. Die gerügten Verfahrensfehler sind nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt mangelnde Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und, dass das FG seine Entscheidung nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens gestützt habe (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), da das FG nicht die Ausübung des Ermessens durch den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt) gemäß § 80 und § 122 der Abgabenordnung (AO 1977) überprüft und erörtert habe. Der letztere von der Klägerin behauptete Mangel der Vorentscheidung ist indessen dem materiellen Recht zuzuordnen und damit der Rüge von Verfahrensfehlern entzogen.
Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ohne weitere Begründung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 523 Nr. 4
OAAAA-68078