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LSG Hessen Urteil v. - L 4 KA 88/14

Gesetze: GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; SGB § 85 Abs. 4 V i. F d GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000; GKAR Art. 4 § 1 Abs. 2 S. 2; KVHG § 8 Abs. 2; GEHV § 5; GEHV § 8 Abs. 1; GEHV § 8 Abs. 2; GEHV § 11 Abs. 1; GEHV § 11 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Landesgesetzgeber war zur Schaffung einer Regelung zur Einbeziehung von Honoraren aus Selektivverträgen als Bemessungsgrundlage für die Erweiterte Honorarverteilung (EHV) befugt. § 8 Abs. 2 KVHG verstößt nicht gegen kompetenzrechtliche Vorschriften des Grundgesetzes.

2. § 8 Abs. 2 KVHG und § 11 Abs. 2 GEHV sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der zukunftsfähige Erhalt des umlagefinanzierten Alterssicherungssystems der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte in Hessen stellt einen gewichtigen Belang des Allgemeinwohls dar.

Fundstelle(n):
QAAAG-64131

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