BFH Beschluss v. - I B 4/01

Gründe

Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben. Sie war zu verwerfen.

Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vor dem zugestellte Vorentscheidung richtet sich nach den bis zum geltenden Bestimmungen der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).

Die innerhalb der Beschwerdefrist beim Finanzgericht (FG) eingegangene Beschwerdebegründung entspricht nicht den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm gerügte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht wie erforderlich dargelegt. Dazu wäre auszuführen gewesen, dass, in welchem Umfang und aus welchen Gründen eine Rechtsfrage umstritten ist und worin die Bedeutung einer Entscheidung im Hinblick auf die Rechtsprechung oder auf gewichtige Auffassungen in der Literatur zu sehen ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom V B 79/94, BFH/NV 1995, 1002; vom VIII B 38/99, BFH/NV 2000, 76). Insbesondere wären Ausführungen dazu erforderlich gewesen, warum die Bedeutung der streitigen Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinausgeht und warum sie zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (, BFH/NV 1998, 614; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61). Der Kläger beschränkt sich auf die Beschreibung des Rechtsstoffes, der den rechtlichen Rahmen für die Entscheidung der Streitsache bildet, und rügt die seiner Auffassung nach unrichtige Entscheidung des Streitfalles durch das FG. Dabei trägt er Gesichtspunkte vor, die vornehmlich bei dessen Beurteilung von Bedeutung sein können. Dieses Vorbringen lässt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erkennen.

Zur Frage der vom Kläger geltend gemachten Maßgeblichkeit des § 253 Abs. 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) für die Bewertung in der Steuerbilanz ist auf § 5 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verweisen.

2. Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO), die der Kläger zusätzlich erhoben hat, geltend gemacht, das FG hätte von sich aus den Sachverhalt weiter aufklären müssen, ist nicht nur anzugeben, wann Tatsachen vorgetragen worden sind, denen das FG auch ohne Beweisantritt hätte nachgehen müssen, sondern zudem darzustellen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus der Ausschöpfung dieser Beweismittel für die Vorentscheidung noch ergeben hätten (BFH-Beschlüsse vom VII B 58/88, BFH/NV 1989, 149; vom III B 118/98, BFH/NV 1999, 1478; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 40). Diesem Erfordernis entspricht die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.

Weiterhin muss, wenn sich dies wie vorliegend nicht bereits aus dem Urteil oder dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG ergibt, zur Schlüssigkeit einer im nachfolgenden Beschwerdeverfahren erhobenen Rüge eines Verfahrensverstoßes neben der Bezeichnung des Verfahrensmangels zusätzlich vorgetragen werden, dass dieser bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist, oder aus welchen Gründen dem Beteiligten eine entsprechende Rüge nicht möglich war (BFH-Beschlüsse vom XI B 123/97, BFH/NV 1999, 214; vom II B 66/95, BFH/NV 1996, 59; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 38). Unterbleibt ein entsprechender Vortrag wie im Streitfall, ist die Beschwerde insoweit nicht zulässig erhoben.

Entgegen der im nachgereichten Schriftsatz des Klägers vom erhobenen Rüge lässt die Vorentscheidung auch nicht erkennen, dass das FG die vorgelegten Nachweise für einen geminderten Teilwert der Beteiligung (insbesondere das Wertgutachten) nicht berücksichtigt hat. Entscheidungserheblich war die vom FG bejahte Sanierungsabsicht.

3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2  2. Halbsatz FGO ohne weitere Begründung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 670 Nr. 5
RAAAA-68064