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Leistungskommission / Dienstleistungskommission
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Kommissionsgeschäfte sind – entgegen der zivilrechtlichen und ertragsteuerrechtlichen Betrachtungsweise – umsatzsteuerrechtlich eigenständig zu beurteilen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Umsatzbesteuerung von Sachverhalten zur Leistungs- bzw. Dienstleistungskommission und gibt Hinweise zur zutreffenden Erfassung in der Buchführung.
Betrifft das Kommissionsgeschäft eine Lieferung und keine sonstige Leistung, gelten die Regelungen zum Kommissionsgeschäft nach § 3 Abs. 3 UStG.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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1200 | Bank |
1400 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen [Dienstleistungskommission] |
1576 | Abziehbare Vorsteuer 19 % |
1600 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen [Dienstleistungskommission] |
1776 | Umsatzsteuer 19 % |
3106 | Fremdleistungen 19 % Vorsteuer [Dienstleistungskommission] |
8000 | Umsatzerlöse [Dienstleistungskommission Ferienhaus] |
8191 | |
8400 | Umsatzerlöse 19 % USt [Dienstleistungskommission] |
1.2 SKR 04
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1200 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen [Dienstleistungskommission] |
1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % |
1800 | Bank |
3300 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen [Dienstleistungskommission] |
3806 | Umsatzsteuer 19 % |
4000 | Umsatzerlöse [Dienstleistungskommission Ferienhaus] |
4136 | |
4400 | Umsatzerlöse 19 % USt [Dienstleistungskommission] |
5906 | Fremdleistungen 19 % Vorsteuer [Dienstleistungskommission] |
2. Rechtsgrundlagen
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3. Wie wird kontiert?
3.1 Allgemeine Grundsätze
Sind an der Ausführung entgeltlicher Leistungen mehrere Unternehmer beteiligt, ist es oftmals nicht eindeutig, wer diese Leistungen tatsächlich ausgeführt hat bzw. wem diese Leistungen zuzurechnen sind. Grundsätzlich stellt das Umsatzsteuerrecht auf die zivilrechtliche Betrachtungsweise ab, d. h. der Umsatz ist demjenigen zuzurechnen, der aus dem Vertrag heraus berechtigt und verpflichtet ist. Ergänzend dazu ist bei der rechtlichen Würdigung darauf zu achten, in welchem Namen und/oder auf welche Rechnung die Beteiligten nach außen hin auftreten.
Neben dem klassischen Handeln im eigenen Namen und für eigene Rechnung und dem Handeln im fremden Namen und für fremde Rechnung sind bei einer Leistungskommission die folgenden Besonderheiten zu beachten.
3.2 Grundlagen der Leistungskommission
Das Kommissionsgeschäft ist die geschäftliche Betätigung eines Kaufmanns im eigenen Namen für fremde Rechnung. Die zivilrechtlichen Grundlagen sind in den §§ 383 bis 406 HGB geregelt. Der Kommissionär übernimmt es kommissionsmäßig, sonstige Leistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten (Kommittenten) zu erbringen.
Rechtlich gesehen ist das Kommissionsgeschäft ein auf eine Geschäftsbesorgung i. S. des § 675 BGB gerichteter gegenseitiger Vertrag. Der Kommissionär hat nach § 396 HGB nach Ausführung des Umsatzgeschäfts einen Anspruch auf eine Provision und die Zahlung eines Aufwendungsersatzes.
Dieser zivilrechtlichen Betrachtungsweise des § 675 BGB folgt das Umsatzsteuerrecht nicht: Nach § 3 Abs. 11 UStG wird zwischen den Beteiligten eine Leistungskette fingiert. Eine Leistungskommission liegt vor, wenn: