Die Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG wirkt sich nur dann betragsmäßig erhöhend auf den Streitwert aus, wenn weniger als
drei Besteuerungszeiträume rechtshängig sind.
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 584 Nr. 11 EFG 2017 S. 1978 Nr. 24 LAAAG-64004
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