Änderung des Ehegattenveranlagungswahlrechts zur Zusammenveranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung nicht
möglich nach Eintritt der Bestandskraft eines Einzelveranlagungsbescheids für einen der Ehegatten
bei Klage wegen Veranlagungsart keine notwendige Beiladung des anderen Ehegatten erforderlich
Leitsatz
1. Hat der verheiratete Steuerpflichtige für das Jahr der Heirat sein Veranlagungswahlrecht nicht ausgeübt, ist für ihn eine
Einzelveranlagung (§ 25 Abs. 1 EStG 2007) durchgeführt worden, ist für die Ehefrau wie von ihr beantragt eine besondere (getrennte)
Veranlagung gemäß § 26c EStG durchgeführt worden und sind beide Einkommensteuerbescheide mit Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig
geworden, so kann nicht nachträglich eine Zusammenveranlagung nach § 26b EStG durchgeführt werden, wenn der gegenüber dem
Ehemann ergangene Steuerbescheid später geändert wird und die Ehegatten nunmehr die Zusammenveranlagung gem. §§ 26, 26b EStG
unter entsprechender Änderung des gegenüber der Ehefrau ergangenen Einkommensteuerbescheides gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
AO beantragen. Nur wenn beide Ehegatten zuvor getrennt im Rahmen der Ehegattenveranlagung gem. § 26a bzw. § 26c EStG veranlagt
worden sind, kann die Änderung der Wahlrechtsausübung als rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO angesehen
werden.
2. Für die bestandskräftige Einzelveranlagung des Steuerpflichtigen ist in diesem Fall (siehe 1.) die geänderte Ausübung des
Veranlagungswahlrechts kein Ereignis, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Die Wahl der Veranlagungsart ist
ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands bei der Ehegattenveranlagung, sie ist aber kein Merkmal der Einzelveranlagung (Anschluss
an ; ).
3. Beruht die Durchführung einer Einzelveranlagung für den Veranlagungszeitraum der Heirat des Steuerpflichtigen darauf, dass
er in der Einkommensteuererklärung versehentlich das Folgejahr als Jahr der Heirat eingetragen hat, so ist der bestandskräftig
gewordene Einkommensteuerbescheid nicht nichtig und kann auch nicht nach § 129 AO oder § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO geändert
werden.
4. Der andere Ehegatte, mit dem der klagende Ehegatte eine Zusammenveranlagung begehrt, ist zu dem Klageverfahren grundsätzlich
nicht notwendig beizuladen (Anschluss an ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAG-63995
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