Zu den Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung.
Das Rechtschutzbedürfnis für einen zuvor gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entfällt mit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens. Das gilt auch dann, wenn weiterhin Säumniszuschläge anfallen.
Da ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Zwangsvollstreckung seitens der FinVerw unzulässig ist, kann eine Anordnung,
die Vollziehung eines entsprechenden Bescheides auszusetzen, keinen Sinn mehr machen.
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 685 Nr. 13 EFG 2018 S. 9 Nr. 1 PStR 2018 S. 2 Nr. 1 ZIP 2018 S. 941 Nr. 19 BAAAG-63994
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