Auf Anfrage eines Beteiligten muss das Betriebsstätten-FA Auskunft geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften
über die LSt anzuwenden sind.
Der Anfragende (i.d.R. der ArbG) hat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Erteilung der Auskunft über die Anwendung
lohnsteuerrechtlicher Vorschriften.
Trifft die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft keine Entscheidung über den materiellen Einkommensteueranspruch, bedarf es keiner
umfassenden gerichtlichen Kontrolle, welche lohn- und einkommensteuerlichen Folgen der Sachverhalt tatsächlich zeitigen wird.
Aufgrund des vorläufigen Charakters des LSt-Abzugsverfahrens ist nur zu untersuchen, ob das Betriebsstätten-FA mit seiner
Mitteilung den Anforderungen an ein faires Verwaltungsverfahren genügt hat.
Eine Auskunft, wonach eine Anwendung von § 8 Abs. 3 EStG für Vorteilsgewährungen durch Konzerngesellschaften ausgeschlossen
ist, entspricht der BFH-Rspr. und beinhaltet keine fehlerhafte Auskunft i. S. von 42e EStG.
Fundstelle(n): BB 2017 S. 2582 Nr. 44 EFG 2017 S. 1751 Nr. 21 RAAAG-63993
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