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EuGH | Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen in Leasingfällen
Der EuGH führt in Hinblick auf Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie aus: Um das Finanzierungsleasing eines Gegenstands als Lieferung anzusehen, müsse der Vertrag ausdrücklich eine Klausel zum Übergang des Eigentums vorsehen. Das sei bei einer im Vertrag enthaltenen Kaufoption der Fall. Außerdem müsse aus den Vertragsbestimmungen deutlich hervorgehen, dass das Eigentum am Gegenstand „automatisch“ auf den Leasingnehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf plangemäß ausgeführt wird. Der Vertrag dürfe keine echte wirtschaftliche Alternative in dem Sinn bieten, dass der Abnehmer zu dem Zeitpunkt, in dem er eine Wahl zu treffen hat, je nach Interessenlage den Gegenstand entweder erwerben, dem Leasinggeber zurückgeben oder weiter mieten kann. Der (hier etwas unklare) EuGH sieht das offenbar dann gegeben, wenn die...