Gründe
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ihr zustehende Ausgleichsansprüche nach § 89b des Handelsgesetzbuchs (HGB) ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer überlassen und hierdurch verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) vorgenommen hat.
Die Klägerin ist eine inzwischen in Liquidation befindliche GmbH mit einem Stammkapital von 50 000 DM, von dem ein Anteil von 45 000 DM von H gehalten wurde. H war zugleich Geschäftsführer der Klägerin.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war u.a. die Übernahme und Unterhaltung von Handelsvertretungen. Bis zur Gründung der Klägerin im Jahre 1977 hatte H ein Einzelunternehmen mit diesem Geschäftsgegenstand betrieben, das die Klägerin sodann fortführte. In diesem Zusammenhang war eine Vereinbarung getroffen worden, nach der H der Klägerin ”die von ihm abgeschlossenen Handelsvertreterverträge…zur Auswertung” überließ und ”dafür die ihm nach § 89 HGB zustehenden Ausgleichsanspruch als Handelsvertreter” behalten sollte, ”da er die dieser Vorschrift zugrunde liegenden Leistungen erbracht hat”. Sofern diese Vereinbarung von der Finanzverwaltung nicht anerkannt werden würde, sollten die Vertragspartner verpflichtet sein, einen von den Finanzbehörden gebilligten Zustand herzustellen.
In den Streitjahren (1992 bis 1994 und 1996) erhielt H von verschiedenen Geschäftspartnern Ausgleichszahlungen gemäß § 89 HGB. Diese erklärte er als eigene Einnahmen aus Gewerbebetrieb und umsatzsteuerrechtlich als Entgelte für eigene Leistungen; bei der Klägerin wurden die betreffenden Beträge nicht erfasst. Dagegen vertrat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) die Ansicht, dass die Ausgleichszahlungen zivilrechtlich der Klägerin zugestanden hätten und dass die entschädigungslose Überlassung der Ausgleichsbeträge zu vGA führe. Einspruch und Klage gegen die auf dieser Basis erlassenen Körperschaftsteuerbescheide hatten keinen Erfolg.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich sei.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat Gründe für eine Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Form dargelegt.
1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (Nr. 2). Wird auf einen dieser Zulassungsgründe eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss das Vorliegen des betreffenden Grundes in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Fehlt es hieran und wird ein Zulassungsgrund auch nicht anderweitig innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig (BFH-Beschlüsse vom I B 157/00, BFH/NV 2002, 34; vom III B 97/01, BFH/NV 2002, 366).
2. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache dann, wenn im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (, BFH/NV 2002, 220). Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes reicht es nicht aus, das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung schlicht zu behaupten (BFH-Beschlüsse vom XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213; vom III B 61/01, BFH/NV 2002, 666). Vielmehr muss der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage formulieren und sodann näher darauf eingehen, weshalb diese Frage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und in dem betreffenden Verfahren klärungsfähig ist (BFH-Beschlüsse vom VIII B 18/01, BFH/NV 2002, 205; vom III B 65/01, BFH/NV 2002, 217; in BFH/NV 2002, 220). Das ist im Streitfall nicht geschehen.
Das Finanzgericht (FG) ist in der angefochtenen Entscheidung dem Vortrag der Klägerin gefolgt, dass durch den Vertrag zwischen ihr und H lediglich ein Untervertretungsverhältnis begründet worden und dass Vertragspartner der Auftraggeber weiterhin H gewesen sei. Es hat jedoch angenommen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Untervertretung nur dann für die Klägerin übernommen hätte, wenn ihm hierfür —neben den Provisionsansprüchen— auch Ansprüche nach § 89b HGB eingeräumt worden wären. Mit dieser Argumentation hat sich die Klägerin nicht auseinander gesetzt. Erst recht hat sie nicht aufgezeigt, dass und inwieweit die Handhabung durch das FG zu einer Rechtsfrage führt, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Ihr Hinweis auf ”alle Fälle der Handelsvertreterbetriebsaufspaltung” reicht hierfür schon deshalb nicht aus, weil er nicht erkennen lässt, welche Konstellationen die Klägerin damit meint und inwieweit sich die vorliegend zu beurteilende Problematik in jenen Konstellationen gleichermaßen stellt. Angesichts dessen genügt die Beschwerdebegründung den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht.
3. Zur Frage der Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO enthält die Beschwerdebegründung nur den Hinweis, ”die Fortbildung des Rechts in diesem Bereich” mache ”eine Entscheidung des BFH erforderlich”. Das reicht unabhängig davon, welche Fallgestaltungen die genannte Vorschrift im Einzelnen erfasst (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 41, m.w.N.), zur Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht aus. Von weiteren Ausführungen hierzu sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet wären, zur Klärung der Voraussetzungen für eine Revisionszulassung beizutragen (§ 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO).
Fundstelle(n):
EAAAA-68038