BFH Beschluss v. - I B 104/01

Gründe

Die Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet und war daher zurückzuweisen. Ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.

Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung auf die Feststellung gestützt, dass ein Zusammenhang zwischen der Tantiemezusage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zugunsten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers einerseits und dem von diesem persönlich bewirkten wirtschaftlichen Erfolg als Teil des Gesamterfolges der Klägerin andererseits nicht erkennbar sei; die Bemessungsgrundlage der Tantieme beziehe sich vielmehr —entsprechend der unternehmensbezogenen Gesamtverantwortung eines alleinigen Geschäftsführers— auf den gesamten Umsatz der Klägerin (im Gegensatz zu einem beispielsweise nur im Vertriebsbereich tätigen Geschäftsführer; vgl. dazu etwa , BFH/NV 1994, 124; vom I R 130/94, BFH/NV 1996, 508). Aufgrund dieser Feststellungen, gegen die die Klägerin keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht hat und die für das Revisionsgericht daher bindend ist (§ 118 Abs. 2 FGO), ist die von der Klägerin als von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) bezeichnete Rechtsfrage, ob im Falle einer Vertriebstätigkeit die Befristung oder Bedingung einer (gewährten) Umsatztantieme erforderlich sei, im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Ebenso wenig ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) wegen Abweichens der Vorentscheidung vom Senatsbeschluss vom I B 114/94 (BFH/NV 1996, 265) erforderlich; insoweit fehlt es bereits an der (auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— erforderlichen) zutreffenden Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze (vgl. , nicht veröffentlicht).

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

Fundstelle(n):
CAAAA-68030