Gründe
Die Antragsteller haben gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Beschwerde erhoben.
Zugleich haben sie beantragt,
die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1990 und 1991 und des Gewerbesteuermessbescheides 1991 teilweise auszusetzen.
Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Beschwerde verworfen.
Der Antrag ist unzulässig.
Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll ein Steuerbescheid von der Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Eine Aussetzung der Vollziehung kommt allerdings wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr in Betracht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nicht mehr geändert oder aufgehoben werden kann (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom XI S 3/00, BFH/NV 2001, 181, und vom I S 20/00; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 69 Rz. 91, m.w.N.). Das ist hier der Fall; durch Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Sache rechtskräftig entschieden. Die angefochtenen Bescheide sind damit unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DAAAA-68021